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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 27.06.2007 - 10 K 2/07 - asyl.net: M11233
https://www.asyl.net/rsdb/M11233
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Palästinenser, Staatenlose, Registrierung, gewöhnlicher Aufenthalt
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG – auch unter Berücksichtigung der nach ihrem Art. 13 auch für Staatenlose geltenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (ABl. L 304 vom 30.09.2004, S. 12) - Qualifikationsrichtlinie – noch nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

Zutreffend hat die Beklagte bei der Beurteilung der Frage einer Gefährdung bei Rückkehr auf die Verhältnisse in Syrien als das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des staatenlosen Klägers und auf dessen Möglichkeit, ohne Gefährdung dorthin zurückkehren zu können und zu dürfen, abgestellt.

Bei dem Kläger handelt es sich hiervon ausgehend ersichtlich um einen jungen Mann, der in Syrien nach dem Tod seiner Eltern über etwa neun Jahre hinweg bei seinem Onkel eine Heimat gefunden hat und nach einem gemeinsamen, vorübergehenden Aufenthalt im Gazastreifen und dem Tod des Onkels perspektivlos dasteht bzw. für sich weder in Palästina noch in Syrien aus eigener Kraft eine Perspektive entwickeln will oder zu entwickeln vermag. Das Verlassen Syriens nach Rückkehr dorthin und die Stellung des Asylantrags wurzeln daher nicht in im vorliegenden Verfahren relevanten Gründen. Da, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, dem Kläger in Syrien eine Registrierung als palästinensischem Flüchtling ohne weiteres möglich ist, droht ihm dort auch keine für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes relevante Gefährdung, so dass ihm die Rückkehr nach Syrien ohne weiteres zumutbar ist, zumal er selbst darauf hingewiesen hat, dass er in der gesamten Zeit des Aufenthalts in diesem Land niemals irgendwelche Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden gehabt hat – und das sogar ohne dort jemals als Flüchtling registriert gewesen sein zu wollen. Dies gilt auch nach Maßgabe der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.02.2007, 508-516.80/3 SYR, gilt nach wie vor, dass derzeit 435.000 registrierte palästinensische Flüchtlinge in Syrien leben, davon nur ca. 116.000 in Flüchtlingslagern, und diese weitgehend in die syrische Gesellschaft integriert sind, wie es auch für den Kläger nach seinen Angaben jedenfalls etwa neun Jahre lang der Fall war.