Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung auf Abänderung der im früheren Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.08.2004 getroffenen Feststellung zu § 53 AuslG durch den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2007 unterliegt ernstlichen Zweifeln (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in entsprechender Anwendung).
Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass im Abschiebezielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist es nach jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Krankheitsfällen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -; BVerwGE 127, 33). Ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise nur dann, wenn zieistaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind.
Mit der genannten Entscheidung konkretisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 AuslG) in sog. Krankheitsfällen. Bis dahin war eine Gefahr dann als erheblich angesehen worden, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, d.h., wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Von diesem (überholten) Maßstab dürfte jedoch wohl der Bescheid des Bundesamts vom 12.07.2007 noch ausgegangen sein (vgl. insoweit die allgemeinen Ausführungen auf Blatt 16 des Bescheids).
Hinsichtlich des Antragstellers Ziff. 1 diagnostizierte die ...-Klinik eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen, aktuell in einer depressiven Episode. Die umfangreiche ärztliche Stellungnahme von refugio vom 27.11.2006 kommt bei dem Antragsteller Ziff. 1 ebenfalls zu einem solchen Krankheitsbild (mittelgradige depressive Episode, phobische, zu Generalisierung neigende Angststörung, Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, posttraumatische Belastungsstörung). Ein ähnliches Krankheitsbild weist auch die Antragstellerin Ziff. 2 auf. Diese leidet nach der ärztlichen Stellungnahme von refugio vom 22.12.2006 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit komorbiden Erkrankungen wie länger anhaltende mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, Verdacht auf dissoziative Störung.
Das Bundesamt ist im Ergebnis diesen Diagnosen - insbesondere hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung - nicht gefolgt, sondern hat ausgeführt, dass die Antragsteller aufgrund zahlreicher Widersprüche in ihrem Vortrag (vgl. zu den insoweit festgestellten Widersprüchen Bl. 12 bis 15 des Bescheides vom 12.07.2007) nicht glaubhaft machen konnten, dass sie vor ihrer Ausreise aus der Türkei von Maßnahmen oder Ereignissen betroffen waren, die geeignet wären, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. Damit hat das Bundesamt das Vorliegen der - fachärztlich diagnostizierten - posttraumatischen Belastungsstörungen bei den Antragstellern verneint, weil es das Vorhandensein eines traumatisierenden Ereignisses als nicht hinreichend belegt ansieht. Das Bundesamt führte weiter aus, dass allein die Angst vor der Abschiebung maßgeblich zur derzeitigen schlechten psychischen Verfassung der Antragsteller beitrage und dass die von ihnen gezeigten Symptome durchaus als Nebenwirkung der eingenommenen Medikamente auftreten könnten.
Abgesehen davon, dass die vom Bundesamt festgestellten Widersprüche im Vortrag der Antragsteller entsprechend den vorliegenden medizinischen Stellungnahmen auch ihre Ursache in deren jeweiligem Krankheitsbild finden könnten, fehlt dem Bundesamt die Sachkunde, ärztliche Feststellungen und Wertungen durch eigene zu ersetzen. Eine durch das Internet zusammengestellte Information über Wirkungen und Nebenwirkungen der durch die Antragsteller eingenommenen Medikamente (vgl. Blatt 97 bis 116 der Bundesamtsakte) vermittelt dem Bundesamt keine Sachkunde für die entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen. Eine medizinisch fundierte sachverständige Stellungnahme, die sich mit dein Vorliegen der gestellten Diagnosen und den daraus resultierenden Gefahren für die Antragsteller, insbesondere auch mit der fachärztlich diagnostizierten Gefahr der Verschlimmerung des Krankheitsbildes im Falle einer Rückführung in die Türkei auseinandersetzt, hat es dagegen nicht eingeholt (vgl. zur Sachaufklärungspflicht bei psychischen Erkrankungen: BVerwG, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, Asylmagazin 2006, 24 f., Beschl. v. 28.03.2006 - 1 B 91.05 -, Asylmagazin 2006, 25 f. und Beschl. v. 23.07.2007 - 10 8 85107 -, juris).
Die Entscheidung des Bundesamts erweist sich im Übrigen auch nicht jedenfalls deshalb als im Ergebnis richtig, weil das Vorliegen der psychischen Erkrankungen unterstellt werden könnte und dennoch die Annahme eines Abschiebungsverbots nicht in Betracht käme, da von der Behandelbarkeit der Krankheiten in der Türkei auszugehen sei. Aus dem insgesamt 16-seitigen ärztlichen Bericht von refugio betreffend die Antragstellerin Ziff. 2 ergibt sich, dass eine psychotherapeutische Traumabehandlung nach Stabilisierung außerhalb der Türkei für erforderlich gehalten wird; die medikamentöse Behandlung sei lediglich als zusätzlich stützend und symptommindernd zu betrachten. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei bestehe ein besonderes Suizidrisiko.