Ein Ausländer hat Anspruch auf Herausgabe einer beglaubigten Kopie eines in Verwahrung genommenen Passersatzpapiers, wenn dies zum Nachweis seiner Identität im Rahmen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung erforderlich ist.
Ein Ausländer hat Anspruch auf Herausgabe einer beglaubigten Kopie eines in Verwahrung genommenen Passersatzpapiers, wenn dies zum Nachweis seiner Identität im Rahmen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung erforderlich ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Standesamt Friedrichshafen eine beglaubigte Fotokopie des vom indischen Generalkonsulat für ihn ausgestellten Ausweisersatzpapieres (Reisedokuments) zu übersenden, ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Antrag neben dem Antragsteller zu 1 von der Antragstellerin zu 2, der Verlobten des Antragstellers zu 1, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gestellt wurde. Auch sie ist antragsbefugt, die Entscheidung betrifft auch ihre Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 GG.
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsteller haben sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Gericht geht davon aus, dass dem Antragsgegner ein Ausweispapier des Antragstellers zu 1 vorliegt, da solches bisher nicht bestritten wurde. Im Übrigen folgt es bei seiner Entscheidung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg im Beschluss vom 19.09.2005 - 1 K 1641/05 -, dass in einem vergleichbaren Fall folgende Rechtsausführungen gemacht hatte: ...
Diese Grundsätze sind auch vorliegend anwendbar, insbesondere gelten sie gleichermaßen für Passersatzpapiere, wie § 50 Abs. 6 AufenthG zeigt.
Auch widerspricht die Herausgabe einer Kopie eines Passes oder Passersatzpapieres nicht dem Begehren des indischen Generalkonsulats, dass Rückreisedokumente, die den deutschen Behörden zum Zwecke der Abschiebung ausgestellt werden, nicht dem Ausländer ausgehändigt werden. Denn das Originaldokument verbleibt - wie bereits erwähnt - bei der Behörde. Dass auch die Übergabe einer beglaubigten Kopie in der vorliegenden Art - ausschließlich zum Zwecke der Eheschließung - dem Willen des Generalkonsulats widerspräche, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Denn es ist nicht ersichtlich, wie durch eine Eheschließung eines indischen Staatsangehörigen mit einer deutschen Verlobten - auch wenn dies unter mittelbarer Verwendung eines für Zwecke der Abschiebung ausgestellten Ersatzpapieres erfolgt - Rechtspositionen oder sonstige Interessen des indischen Staates beeinträchtigt werden könnten.
Der Antragsteller zu 1 dürfte wohl auch nicht darauf verwiesen werden können, er solle sich selbst an das indische Generalkonsulat wenden und sich dort einen Pass beschaffen. Denn er hat solches nach Aktenlage bereits erfolglos versucht.
Da der Antragsteller zu 1 gegenüber dem Standesamt im Rahmen der beabsichtigten Eheschließung seine Identität und Zugehörigkeit zum indischen Staatsverband auch nicht auf andere Weise nachweisen kann und bei bloßer Übersendung einer Kopie des Passersatzpapieres die Interessen des Antragsgegners voll umfänglich gewahrt bleiben, liegt auch ein überwiegendes bzw. zwingendes Interesse an dieser Kopieübersendung vor. Hieraus ergibt sich auch ein Anordnungsgrund. Denn nach einer durch das Gericht telefonisch bei der zuständigen Standesbeamtin eingeholten Auskunft liegen alle notwendigen Unterlagen mit Ausnahme des hier fraglichen Identitätspapiers vor, so dass mit einer Eheschließung in naher Zukunft gerechnet werden kann, auch wenn - nach Vorliegen des Identitätspapiers - zunächst noch beim Oberlandesgericht Stuttgart eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses einzuholen ist; diese Prozedur dauert nach Aussage der Standesbeamtin zwischen vier und sechs Wochen.