Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass die von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) vorliegen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung von den vom 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen abgewichen, einem muslimischen iranischen Staatsangehörigen drohe aufgrund eines Eintritts in eine christliche Kirche in Deutschland nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, wenn dies staatlichen, halbstaatlichen oder anderen Institutionen, denen gegenüber der Staat Schutz gewähre, bekannt werde und von diesen als Bedrohung für den iranischen Staat bewertet werde, außerdem sei die Frage, ob eine solche Bewertung anzunehmen sei, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und in der Regel zu verneinen, wenn es sich um eine einfache Mitgliedschaft handele, die weder mit missionarischer Tätigkeit noch Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden sei. Diese Annahme der Beklagten ist unzutreffend.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zwar den von der Beklagten zitierten Rechtssatz aufgestellt, dass wegen der Willkür des iranischen Regimes bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung in einer beträchtlichen Zahl der Fälle mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen sei. Dabei ist das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass die Qualifikationsrichtlinie, die seit dem 11. Oktober 2006 zu beachten ist, nicht nur das religiöse Existenzminimum, das Art. 16 a Abs. 1 GG gewährleistet, sondern die religiöse Identität des Einzelnen umfassend schützt. Da die Mitgliedstaaten - so das Verwaltungsgericht - nach der Qualifikationsrichtlinie bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen müssten, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, also auch die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Gotteshäusern und unter freiem Himmel, sowie andere religiöse Betätigungen, Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder von dieser vorgeschrieben seien, umfasse, sei der Schutzbereich der Religionsausübung erheblich ausgeweitet worden. Damit ist das Verwaltungsgericht bei der Formulierung des o.g. Rechtssatzes von Rechtsvorschriften ausgegangen, die der 5. Senat in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen noch nicht zu, berücksichtigen hatte.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Denn die Beklagte hat keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte. Sie hat zwar ausgeführt, dass sich "die grundsätzlich bedeutsame Frage nach Auslegung und Reichweite von Art. 10 Abs. 1 1 b der Qualifikationsrichtlinie" stelle, und rechtliche Ausführungen insbesondere zu Art. 9 der Richtlinie gemacht. Damit hat sie aber nicht in der gebotenen Weise dargetan, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage in dem von ihr angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und fallübergreifend zu klären sein soll. Folglich ist die Darlegung des von der Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unzureichend.