Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – und demzufolge auch die Beiordnung des Bevollmächtigten – war abzulehnen, da es für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
Das Fehlen von Erfolgsaussicht für die Klage ergibt sich vorliegend dadurch, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat und nicht einmal einen Anspruch darauf, über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis neu bzw. nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.
Dieses Begehren bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG nicht vorliegen und insoweit auch nicht eine analoge Anwendung in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass der Kläger aus Artikel 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie auch ansonsten ein Aufenthaltsrecht nicht abzuleiten vermag. Als Rechtsquelle wenigstens mit einer Vorwirkung Geltung beanspruchen konnte die Qualifikationsrichtlinie ohnehin nur bis zu ihrer durch das Gesetz vom 19. August 2007 erfolgten Umsetzung in nationales Recht, geschehen hier bezüglich von Art. 15 lit. c) durch die Neufassung von § 60 Abs. 7 AufenthG mit praktisch wortgetreuer Umsetzung von Art. 15 lit. c). § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Neufassung stellt einen Sonderfall des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar, wobei weiterhin aus § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (Neufassung), welcher im Wesentlichen unverändert geblieben ist, hinsichtlich allgemeiner Gefahren eine Sperrwirkung der Berücksichtigung im ausländerrechtlichen Verfahren resultiert, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG und zu § 60 Abs. 7 AufenthG in der früher geltenden Fassung. Damit richtet sich der Schutz des Klägers vor Abschiebung nach dem nunmehr geltenden nationalen Recht, wobei tatsächlich die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie hinsichtlich der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage von allgemeinen Gefahren im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG entspricht (ebenso und mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.8.2007 - A 2 S 229/07). Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und dessen Begründung ist das Gericht der Auffassung, dass wegen des 26. Erwägungsgrundes zur Qualifikationsrichtlinie allgemeine Gefahren für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden im Sinn von Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie zu beurteilen wäre. In seinem Beschluss vom 8. August 2007 hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch äußerst kritisch mit der entgegenstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dessen Urteil vom 21. Mai 2007 auseinandergesetzt. Von daher bzw. bei entsprechender Rechtsauffassung muss im Übrigen auch die durch den nationalen Gesetzgeber insoweit erfolgte Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht als ausreichend erachtet werden.