Bei Staatenlosen, die nicht in ihre Heimat zurückkehren können, ohne dass die Verweigerung der Wiedereinreise auf asylrechtlichen Gründen beruht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK nicht gegeben.
Streitgegenstand der sog. Flüchtlingsanerkennung ist grundsätzlich die Frage, ob dem betroffenen Ausländer in seinem Heimatstaat, mithin im Staat, dessen Staatsbürgerschaft er regelmäßig besitzt, oder bei Staatenlosigkeit im Land des gewöhnlichen Aufenthalts, für den Fall seiner Wiedereinreise eine politische Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995- 9 C 3.95-, NVwZ-RR 1996, 602, 603). Ausgangspunkt für die Beurteilung eines jeden Asylanspruchs, der erst dann entstehen kann, wenn der aus einem auswärtigen Staat kommende Asylsuchende das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht hat (vgl. BVerwGE 69, 323 = NJW 1984, 2782), ist dabei die in die Zukunft gerichtete Prüfung der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr politischer Verfolgung - erstmals oder erneut - ausgesetzt sein würde. Das setzt allerdings einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte. Ist dies nicht der Fall und wird einem Ausländer, dem die Wiedereinreise durch denjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung bisher ständig aufhalten konnte, aus Gründen versagt, die mit den nach Art. 16 a GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.10.1985 - C 30.85 - NVwZ 1986, 759 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.) somit auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.
Im vorliegenden Fall scheidet die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 AuslG aus.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, sondern seit seiner Geburt als Staatenloser in Syrien gelebt hat.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er in Syrien nicht syrischer Staatsangehöriger gewesen sei, sondern zu einer Gruppe yezidischer Kurden gehört habe, die in den sechziger Jahren ausgebürgert worden sei. Seine Familie sei ursprünglich aus der Türkei gekommen und aufgrund der dortigen Verfolgung von Yeziden nach Syrien geflüchtet. Es seien damals die Personalausweise jener Personen eingezogen worden, so dass sie staatenlos geworden seien. Er habe - nachdem er zuvor im Familienbuch als Familienangehöriger registriert gewesen sei - nur eine Art Aufenthaltsgestattung besessen, die ihn lediglich dazu berechtigt habe, sich innerhalb der Provinz Hassake aufzuhalten. Es habe sich um ein in roter Farbe gehaltenes und in einer Folie eingeschlossenes Ausweispapier gehandelt. Diesen Ausweis habe er nach Erreichen des 18. Lebensjahres bei der Ausländerbehörde in Amuda erhalten, nachdem er zuvor eine Bescheinigung seines Dorfvorstehers habe beibringen müssen, dass er ihm bekannt sei. Als Inhaber dieses Ausweises habe er nicht im staatlichen Dienst arbeiten dürfen und auch keinen Pkw kaufen und Besitzer eines solchen Fahrzeuges sein dürfen.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Schilderungen der Wahrheit entsprechen.
Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht zunächst der Umstand, dass dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial in Syrien zahlreiche Kurden leben, welche nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes zwei bzw. drei Personengruppen zu unterscheiden: ...
Dem Kläger ist zur Überzeugung des Senats auch die Wiedereinreise nach Syrien derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich.
Nach der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass Kurden, die aufgrund der 1962 durch syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind, ebenso wie ihre Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind, keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit haben, nach Syrien zurückzukehren, wenn sie das Land ohne eine Erlaubnis verlassen haben (vgl. ebenso Niedersächs. OVG, Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 2505/98).
Das Auswärtige Amt hatte mit seiner Auskunft vom 22. April 1996 an das VG Ansbach zwar noch die Auffassung vertreten, dass für staatenlose Kurden eine (Wieder-)Einreisemöglichkeit nach Syrien bestehe. Demgegenüber hat das Auswärtige Amt in seiner aktuellen und wesentlich präziseren Auskunft vom 30. Januar 2001 an das VG Aachen dargelegt, Syrien stelle für staatenlose Kurden nicht das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes dar. Hinsichtlich der Kurden und deren Nachfahren, die aufgrund einer 1962 vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden seien, sei vielmehr von folgendem auszugehen: Falls sie das Land (Syrien) ohne Erlaubnis verlassen hätten, werde ihnen im Regelfall die Rückkehr nach Syrien nicht gestattet. Selbst bei einer zuvor eingeholten Gestattung der Ausreise werde diese nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Rückkehr nach Syrien nicht möglich sei.
Desweiteren ist der Senat auch davon überzeugt, dass die Verweigerung der Wiedereinreisemöglichkeit nach Syrien nicht auf asylerheblichen Gründen beruht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen (ebenfalls) politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen (BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 602 zur Ausbürgerung von türkischen Staatsangehörigen yezidischen Glaubens wegen Wehrdienstentziehung).
Der Senat vermag keinen Anhaltspunkt zu entdecken, dass in der Verweigerung der Möglichkeit zur Wiedereinreise des Klägers eine verdeckte Repressionsmaßnahme liegen könnte, um ihn in einem seiner asylrechtlich geschützten Persönlichkeitsmerkmale zu treffen. Insbesondere hat der Senat kein Anzeichen dafür erkennen können, dass der Kläger wegen seines yezidischen Glaubens oder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit an der Wiedereinreise gehindert wird.
Ferner ist das Verfahren auch insoweit gegenstandslos geworden, als es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG, insbesondere nach § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK betrifft. Denn die Vorschrift des § 53 AuslG erfasst grundsätzlich lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet sind, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse - vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - C 13.96 - EZAR 043 Nr. 24). Auf Gefahren, die dem Kläger in Syrien drohen, kommt es jedoch nicht mehr an, da der Kläger infolge des Einreiseverbots dorthin nicht zurückkehren kann. Eine andere rechtliche Bewertung ist überdies auch dann nicht veranlasst, wenn man in dem Umstand der "Ausbürgerung" bzw. die "Verweigerung der Wiedereinreise" für einen Staatsbürger selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sehen würde, welche dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist (so für den Entzug der Staatsangehörigkeit: GK, AuslR Bd. 2 II - § 53 Rdnr. 218 m. w. Nachw.).
Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich auch nicht die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes (zu Ziffer 4.) erfolgte Abschiebungsandrohung gem. § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG bei gleichzeitiger Fristsetzung gem. § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG bei gleichzeitiger Fristsetzung gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG.
Die Abschiebungsandrohung erweist sich insbesondere nicht als rechtswidrig, weil - wie ausgeführt - eine derzeitige oder spätere Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dies folgt aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG, wonach das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. § 55 Abs. 2 AuslG stellt insoweit ausdrücklich auf die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ab, wobei diese den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht hindert. Der Gesetzgeber hat insoweit unzweideutig die Zulässigkeit einer Abschiebungsandrohung vorgesehen.
Der Abschiebungsandrohung steht auch nicht Art. 31 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 29. September 1954 entgegen.