SG Oldenburg

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Zitieren als:
SG Oldenburg, Beschluss vom 22.11.2007 - S 21 AY 21/07 ER - asyl.net: M11992
https://www.asyl.net/rsdb/M11992
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Widerruf, Rücknahme, Aufenthaltsdauer, Rechtsmissbrauch
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Gemäß § 36 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung).

Die Antragsteller haben danach im vorliegenden Verfahren einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da ihnen zum gegenwärtigen und für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit den Regelungen des SGB XII voraussichtlich zusteht. Auch wenn sie rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthaltes beeinflussen, steht ihnen nach der vormaligen Erhöhung der Leistungen nach Ablauf des Bezugszeitraumes von 36 Monaten voraussichtlich ein Anspruch auf Weitergewährung dieser Leistungen nach § 2 AsylbLG zu, da das Gesetz nicht die Befugnis einräumt, bereits erlangte Rechtspositionen wieder zu entziehen. Dies Befugnis regelten gegebenenfalls lediglich die Bestimmungen des SGB X, die der Antragsgegner nicht angewendet hat. Im Übrigen tritt der Unterzeichner den Ausführungen des Beschlusses des SG Hildesheim vom 30.10.2007 - S 40 AY 108/07 ER - vollinhaltlich bei.