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Zitieren als:
, Bescheid vom 27.11.2007 - 5213156-237 - asyl.net: M12007
https://www.asyl.net/rsdb/M12007
Leitsatz:
Schlagwörter: Gambia, Fulla, Frauen, Flüchtlingsfrauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, Genitalverstümmelung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Zur Begründung des Asylantrages wurde im Wesentlichen angegeben, als Angehörige der Volksgruppe der Fulla drohe der Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die Beschneidung seitens der Familie ihrer Mutter. Die Mutter selbst sei bereits beschnitten.

Dem Antrag wird entsprochen, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Auf Grund des von ihr geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Ausländerin im Falle einer Rückkehr nach Gambia zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.