VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 05.07.2007 - 4 A 1644/04 - asyl.net: M12023
https://www.asyl.net/rsdb/M12023
Leitsatz:
Schlagwörter: Togo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, paranoide Psychose, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots in der Person der Klägerin nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist rechtswidrig. Sie hat vielmehr einen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Vorliegen einer extremen Gefahr, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigt, bedarf mithin der Feststellung, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Togo sicherer Tod oder schwerste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohen würde und dass sie in eine solche Gefahr alsbald nach der Rückkehr gerate (BVerwG, a.a.O., S. 268 m.w.N.).

Eine extreme Gefahrenlage besteht für die Klägerin. Sie ist betreuungsbedürftig, sonst selbstmordgefährdet. Ihre psychische Erkrankung ist nicht in Togo behandelbar. Dies ergibt sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.10.2006. Selbst wenn danach in Togo wenigen Kranken eine ambulante Behandlung bei Einsatz von finanziellen Mitteln in Höhe von etwa 38 bis 45 Euro (25.000 bis 30.000 CFA) im Monat zukommen könnte, hält die Kammer es nicht für möglich, dass die Klägerin diese erhalten könnte. Sie hat zwar vor ihrer Ausreise einen Monatsverdienst von ca. 70.000 CFA erreicht, doch wird ihr dies bei einer Rückkehr nach Togo nicht gelingen. Bedingt durch die Krankheit und die Medikamenteneinnahme ist die Klägerin schon jetzt bei optimaler ärztlicher Betreuung nicht in der Lage, längere Zeit am Tag zu arbeiten.