VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Urteil vom 13.11.2007 - 11 K 3287/06.A - asyl.net: M12093
https://www.asyl.net/rsdb/M12093
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, multiple Erkrankungen, alleinstehende Personen, medizinische Versorgung, Existenzminimum, soziale Bindungen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Den Klägern steht der von ihnen im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch in der Sache zu.

Der Kläger zu 1. leidet, wie das amtsärztliche Gutachten vom 01.08.2007 unter Bezugnahme auf die bereits zuvor vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ausweist, an einer koronaren Herzerkrankung, die sich zum Zeitpunkt der Untersuchung erneut verschlimmert hatte, sowie an einer generalisierten Erkrankung der peripheren Gefäße und einer Zuckererkrankung. Neben der Notwendigkeit einer demnächstigen invasiven Maßnahme im Bereich der Herzkranzgefäße sind die Erkrankungen des Klägers zu 1. arzneimittelpflichtig. Die Klägerin zu 2. leidet an einer ausgeprägten Bronchitis mit Asthma und Emphysem sowie an Bluthochdruck. Auch ihre Erkrankungen sind arzneimittelpflichtig. Darüber hinaus ist sie mit Rücksicht auf ihren Allgemeinzustand für viele Verrichtungen des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen. Dies deckt sich im übrigen mit dem Eindruck, den sich die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Klägerin zu 2., aber auch von dem Kläger zu 1. gemacht hat. Beide Kläger machten einen deutlich vorgealterten Eindruck und erscheinen im hohen Maße gebrechlich.

Angesichts dieser Gegebenheiten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Blick auf ihren Gesundheitszustand, dessen durchgreifende Verbesserung nicht zu erwarten ist, konkret und in erheblicher Weise an Leib und Leben gefährdet sind. Selbst wenn die von ihnen benötigten Medikamente in Sri Lanka zur Verfügung stehen, so werden sie ohne Hilfe nicht in der Lage sein, sich diese zu verschaffen. Die hierfür erforderlichen Behördengänge, Arzt- und Krankenhausbesuche werden ihnen ohne tätige Unterstützung von Seiten Dritter nicht möglich sein. Hinsichtlich dieser Unterstützung, die dauerhaft erfolgen müsste und deren Umfang mit zunehmenden Alter der Kläger ebenfalls zunehmen würde, können die Kläger nicht auf staatliche Stellen oder mildtätige Organisationen bauen; sie wären insoweit vielmehr auf Verwandte angewiesen (Deutsche Botschaft Colombo 07.10.2003 S. 2, 15.01.2007 S. 2, 20.03.2007 S. 1). Nachdem die Kläger, wie sie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt haben, über keinerlei Verwandtschaft mehr in Sri Lanka verfügen, müssten sie entsprechender Unterstützung vollständig entraten. Bei dieser Ausgangslage ist absehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Kläger binnen kürzester Frist massiv und letztlich auch lebensbedrohlich verschlechterte.