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Zitieren als:
, Bescheid vom 07.12.2007 - 5265758-439 - asyl.net: M12101
https://www.asyl.net/rsdb/M12101
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Christen, Konversion, Apostasie, religiös motivierte Verfolgung, Religion, religiöses Existenzminimum, Folgeantrag
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. d
Auszüge:

Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Ein weiteres Asylverfahren ist daher nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind, mithin Wiederaufgreifensgründe vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens sind vorliegend gegeben.

Die Antragstellerin, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, weist auf ihr christlich Glaubenszugehörigkeit hin. Der Glaubenswechsel sei nunmehr durch die Taufe vollzogen worden und wäre auch durch die vorgelegte Taufurkunde und durch das Begleitschreiben des Pfarramtes belegt.

Die Antragstellerin hat gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme von den Gründen des Wiederaufgreifens einen erneuten Asylantrag gestellt.

Ihr Vortrag führt zu der Annahme, dass auf Grund der geänderten Sachlage bei objektiver Beurteilung eine positive Sachentscheidung ernstlich in Betracht gezogen werden kann.

Für § 60 Abs. 1 AufenthG gilt insoweit, dass asylrelevante Eingriffe nunmehr bereits dann anzunehmen sind, wenn die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen und nicht nur im privaten Bereich politische Verfolgung hervorruft. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten nämlich bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere die Teilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst.

Bei Zugrundelegung dieses Religionsbegriffs des Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie droht der Antragstellerin politische Verfolgung, weil ihr religiöses Existenzminimum im Iran nicht gewährleistet ist. Insbesondere muss sie bei der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich eine Verfolgung befürchten.

2. Dem Antrag wird entsprochen; die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen auch vor.

Auf Grund des von ihr geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in den Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.