VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 15.10.2007 - M 21 K 04.51512 - asyl.net: M12234
https://www.asyl.net/rsdb/M12234
Leitsatz:
Schlagwörter: Nigeria, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Suizidgefahr, medizinische Versorgung, Retraumatisierung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

2. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, beim Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, und zwar ein individuelles krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot aufgrund des Vorhandenseins einer posttraumatischen Belastungsstörung und seiner suizidalen Gefährdung.

c) Der Kläger kann auch in seiner Heimat nicht die Therapie erhalten, die nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für ihn notwendig ist. Anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10.03.2004 an das Gericht, Az.: 508/516.80/4213, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.05.2006, Stand: April 2006, dort IV. 1.) lässt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Kläger in Nigeria eine seiner Erkrankung adäquate Behandlung finden kann, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen oder der seiner Familie in Nigeria.

Unabhängig davon ergibt sich aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass aus krankheitsbedingten Gründen wegen der Gefahr der Retraumatisierung derzeit der Kläger nicht in seine Heimat zurückkehren darf, so dass der Kläger auch aus diesem Grund schutzbedürftig i.S. des § 60 Abs. 7 AufenthG ist.