Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach SGB II, SGB XII und § 2 Abs. 1 AsylbLG sowie Zeiten der Erwerbstätigkeit mit.
Bei der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zählen auch Zeiten des Bezugs von Leistungen nach SGB II, SGB XII und § 2 Abs. 1 AsylbLG sowie Zeiten der Erwerbstätigkeit mit.
(Leitsatz der Redaktion)
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist es unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrages der Beteiligten unter Zugrundelegung des vorliegenden Akteninhalts und damit nach summarischer Prüfung glaubhaft, dass den Antragstellerinnen ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auch ab Antragstellung zusteht.
Was die Frage der Erfüllung der Wartefrist angeht, vertritt die Kammer hier ebenso wie in dem Beschluss vom 08.11.2007 (Az.: S 2 AY 35/07 ER) betreffend den Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1 die Auffassung, dass die Wartefrist bei sachgerechtem Verständnis des Wortlautes der genannten Regelung nicht nur durch die Zurücklegung von Zeiten des Leistungsbezuges nach § 3 AsylbLG, sondern auch durch Bezug anderer Leistungen, beispielsweise nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Arbeitslosengeld I, Erwerbseinkommen oder auch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt werden kann. Das Gericht hält insoweit die Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in den Beschlüssen vom 27.04.2006 (Az.: L 20 B 10/06 AY ER) sowie 26.04.2007 (Az.: L 20 B 4/07 AY ER) für zutreffend und auf die vorliegende Fallgestaltung für übertragbar. Danach ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der fraglichem Regelung vor Augen gehabt hat, dass Asylbewerber regelmäßig auf Leistungen nach § 3 AsylbLG angewiesen sind. Wenn innerhalb der Aufenthaltsdauer von 48 (36) Monaten ausnahmsweise ein Leistungsbezug nach dem AsylbLG nicht notwendig ist, ist jedoch das Integrationsbedürfnis ebenso angewachsen wie im Falle eines Leistungsbezuges nach anderen Vorschriften und ebenso wie bei einem Vorbezug von Leistungen nach dem AsylbLG, so dass nach entsprechend langem Einleben in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Bundesrepublik ein Wirtschaften unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums regelmäßig nicht weiter zumutbar erscheint. Es entspricht deshalb zumindest nach summarischer Prüfung der gesetzgeberischen Vorstellungen, dass nach Ablauf dieses Zeitraumes Leistungen entsprechend dem SGB XII zustehen sollen, auch wenn ausnahmsweise ein Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG nicht notwendig gewesen ist. Da sowohl die Antragstellerin zu 1 als auch die Antragstellerin zu 2 seit dem Jahre 2001 bzw. seit Januar 2003 entweder Leistungen nach § 3 AsylbLG oder § 2 AsylbLG bezogen haben, ist die Wartezeit von 48 Monaten unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bei beiden erfüllt.