Leitsatz:
1. Zur Gruppenverfolgung von Sikhs in den Jahren 1989 bis 1991.
2. Gewaltlos agierende Anhänger der Khalistan Commando Force haben eine inländische Fluchtalternative außerhalb des Punjab. Deren Erreichbarkeit steht weder wegen der Einreisekontrollen noch angesichts möglicher Bestechungsversuche indischer Grenzbeamter in Frage.
3. Zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen erlittener Folter und/oder noch sichtbarer Foltermale.
(Amtliche Leitsätze)
Schlagwörter:
Indien, Sikhs, Punjab, KCF, Khalistan Commando Force, Unterstützung, Verdacht der Unterstützung, Haft, Folter, Glaubwürdigkeit, Gesteigertes Vorbringen, Folteropfer, Amtsarzt, Gruppenverfolgung, Religiös motivierte Verfolgung, Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Terrorismusbekämpfung, Verfolgungsdichte, Interne Fluchtalternative, Anti-Terrorismus-Gesetz, TADA, Strafverfolgung, Nachfluchtgründe, Objektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Narben, Folterspuren
Normen:
GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4; EMRK Art. 3
Auszüge: