Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Ob sich die Ausweisung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird, ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorliegen, nicht auf den Zeitpunkt an, der für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich ist. In der Hauptsache ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen (Urt. v. 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315 = NVwZ 2005, 224) und nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, vgl. hierzu die Pressemitteilung d. BVerwG Nr. 71/2007 v. 15.11.2007) auch in allen sonstigen Fällen einer Ausweisung eines Ausländers auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder
Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Der Senat teilt diese Auffassung hinsichtlich beider Fallvarianten (Urt. v. 16.10.2007 - 11 LB 82/07 -, V.n.b.). Dieser Zeitpunkt ist jedoch für die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ungeeignet, weil sich zum Zeitpunkt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch nicht absehen lässt, wie sich die Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung in der Hauptsache, die regelmäßig erst nach der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergeht, darstellen wird. Deshalb ist für die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (Beschwerde) Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren darbietet (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rn. 147 m.w.N. a.d. Rspr.).
Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist gegenwärtig zweifelhaft, weil offen ist, ob sich der Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen lässt. Die auf die Anwendbarkeit der Richtlinie bezogenen Fragen lassen sich nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantworten, sondern sind der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten (OVG NRW, Beschl. v. 26.2.2007 - 17 B 140/06 -, veröffentl. in juris).
Nach Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet gehabt haben, eine Ausweisung (nur) aus "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden" erfolgen. Der Antragsteller hat sich zwar in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten, doch ist in der Rechtsprechung bislang nicht endgültig geklärt, ob sich auch assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige auf diese ausdrücklich nur für Unionsbürger geltende Regelung berufen können (verneinend OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2007 - 18 B 2389/06 -, juris; bejahend Hess.VGH, Beschl. v. 12.7.2006 - 12 TG 494/06 -, InfAuslR 2006, 393; OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 5.12.2006 - 7 A 10924/06 -, juris; zweifelnd Beschl. d. erk. Sen. v. 5.10.2005 - 11 ME 247/05 -, InfAuslR 2005, 453).Weder der Europäische Gerichtshof (vgl. Urt. v. 4.10.2007 C-349/06 "Polat" zum Vorabentscheidungsersuchen des VG Darmstadt, Beschl. v. 16.8.2006 - 8 E 1364/05 -, juris) noch das Bundesverwaltungsgericht haben zu dieser Frage bisher Stellung bezogen.
Gegen eine Übertragung insbesondere der Maßstäbe von Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auch auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige spricht sich Hailbronner aus (Komm. z. AuslR, Stand: Oktober 2007, ARB 1/80 Art. 14 Rn. 11 ff.). Er weist u.a. darauf hin, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 lediglich von einer einheitlichen Beschränkungsregelung ausgehe, die grundsätzlich keine Verfestigung im Sinne einer über die ordre public-Klausel hinausgehenden Erschwerung der Ausweisungsgründe kenne. Nach Hailbronner haben assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige auch nicht einen Status inne, der mit dem Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern vergleichbar ist (in diesem Sinne auch Stellungnahme des BMI v. 4.4.2007 an den Deutschen Städtetag). Während die abgestuften Ausweisungsregeln der Richtlinie 2004/38/EG mit den verfestigten Aufenthaltsrechten der Unionsbürgern nach fünf- bzw. zehnjährigem Aufenthalt in untrennbarem Zusammenhang stünden, sehe das Assoziationsrecht einen Daueraufenthalt türkischer Staatsangehöriger nicht vor, sondern mache das Aufenthaltsrecht dieses Personenkreises von der fortbestehenden Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt abhängig (Hailbronner, a.a.O., Rn. 14).
Ließe sich der Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen, ist weiter ungeklärt, wann zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Vorschrift vorliegen (offen gelassen in den Entscheidungen des Hess. VGH und des OVG Rhl.-Pf., a.a.O.). Zwar sieht § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) vor, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen können, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. Der Antragsteller ist zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Selbst wenn man jedoch das in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU für Unionsbürger enthaltene Strafmaß sinngemäß über Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auch auf Assoziationsberechtigte anwenden würde, stellte sich die Frage, ob der in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG genannte Begriff der "öffentlichen Sicherheit" möglicherweise enger zu fassen und darunter nur die innere Sicherheit des Staates zu verstehen ist (so Gutmann, InfAuslR 2005, 401) mit der Folge, dass eine Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe nicht zwingend die innere Sicherheit gefährdet.
Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen. Es ist deshalb eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Sie führt unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darstellt, zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug der Ausweisung des Antragstellers dessen private Belange überwiegt, vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Im Rahmen einer von der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung losgelösten reinen Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob ein sofort vollstreckbarer Entzug des Aufenthaltsrechts des Ausländers gemessen an Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Zugunsten des ledigen Antragstellers ist in die Abwägung einzustellen, dass er sich seit seiner Geburt im Jahr 1979 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und vor seiner Inhaftierung mit seiner Mutter gemeinsam in einer Wohnung gelebt hat. In die Betrachtung ist ferner einzubeziehen, dass der Antragsteller einen gemeinsamen Sohn mit seiner polnischen Lebensgefährtin hat. Daneben ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller möglicherweise auf den ausweisungsrechtlichen Schutz des Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG berufen kann. Das sich aus diesen Fakten abzuleitende Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet muss aber zurückstehen gegenüber dem gewichtigeren öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung.
Der Antragsteller führt mit seiner Beschwerdebegründung zunächst vergeblich an, es bedürfe nicht der Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil er sich gegenwärtig in Haft befinde und aus der Justizvollzugsanstalt auch nicht entlassen werde, solange in der verwaltungsrechtlichen Angelegenheit keine abschließende Entscheidung getroffen sei. Sitzt der Ausländer in Haft, kommt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht, wenn er aus der Haft heraus abgeschoben werden soll (BVerwG, Urt. v. 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, BVerwGE 124, 217 = NVwZ 2006, 472).
Der Antragsteller macht auch erfolglos geltend, die Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichts, von ihm gehe eine Wiederholungsgefahr aus, sei unzutreffend. Es besteht die begründete Besorgnis, dass neue strafrechtliche Verfehlungen des Antragstellers ernsthaft drohen. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, hat der Antragsteller in der Vergangenheit eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Ausdruck dieser Eigenschaft des Antragstellers sind zahlreiche Straftaten. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die in der Art und Begehung der Straftaten zum Ausdruck kommende erhebliche Gewaltbereitschaft sich erneut in Gewaltdelikten niederschlägt. Der Antragsteller hat sich am 15. Oktober 2003 wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht und ist deshalb vom Landgericht Hannover am 24. November 2004 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich an dieser Gewaltneigung des Antragstellers etwas geändert haben könnte.
Zusammenfassend vermittelt der Antragsteller den Eindruck eines Menschen, der seit Jahren den Weg einer kriminellen Karriere eingeschlagen und Rechtsgüter so nachhaltig und rücksichtslos verletzt hat, dass ein hochrangiges öffentliches Interesse an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet zur Bekämpfung der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Angesichts der stetigen und fortdauernden Begehung von Straftaten ist ernsthaft damit zu rechnen, dass der Antragsteller nach Verbüßung der ihm auferlegten Haftstrafe erneut straffällig wird. Vor dieser Gefahr ist die Allgemeinheit unter Hintanstellung der Interessen des Antragstellers zu schützen.