VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 24.01.2008 - 5 A 722/05 - asyl.net: M12727
https://www.asyl.net/rsdb/M12727
Leitsatz:

Allein die Tatsache, dass ein psychiatrischer Gutachter in einer Vielzahl von Fällen nahezu wortidentische Gutachten vorgelegt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gutachten seien nicht richtig, sondern erfordert lediglich eine genaue Prüfung der festgestellten Tatsachen.

 

Schlagwörter: Türkei, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, fachärztliche Stellungnahme, Bundesamt, eigene Sachkunde, Glaubwürdigkeit, gesteigertes Vorbringen, Retraumatisierung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Allein die Tatsache, dass ein psychiatrischer Gutachter in einer Vielzahl von Fällen nahezu wortidentische Gutachten vorgelegt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gutachten seien nicht richtig, sondern erfordert lediglich eine genaue Prüfung der festgestellten Tatsachen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Liegt eine fachärztliche Stellungnahme vor, die dem Ausländer eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt, so kann das Gericht regelmäßig mangels hinreichender eigener Sachkunde die Bescheinigung nicht von sich aus als nicht aussagekräftig ansehen (vgl. Nds. OVG, B. v. 14.09.2000 - 11 M 2486/00 -). Anders ist es nur dann, wenn die ärztliche Stellungnahme nicht nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere keine den anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen genügende Begründung enthält, weil sie von anderen, nicht offensichtlich unzureichenden ärztlichen Bescheinigungen abweicht oder weil sie nicht erkennen lässt, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel berücksichtigt wurden (vgl. VG Braunschweig, Urt. vom 19.03.2004 - 6 A 66/03 -). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

Das Gutachten ist, nachdem Dr. ... es am 05.02.2006 ergänzt hat, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Das Gericht hält eine weitere Begutachtung der Klägerin nicht mehr für erforderlich. Den Feststellungen liegen die international anerkannten Diagnoseschemata zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen zu Grunde; auch im Übrigen entspricht die Begründung des Gutachters den anerkannten wissenschaftlichen Erfordernissen (vgl. z.B. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften: Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik - Posttraumatische Belastungsstörung, www.uni-duesseldorf.de/AWMF: Projektgruppe "Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen": Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen; Lindstedt in: Asylpraxis, Band 7, S. 97 ff.).

Der Gutachter hat - entgegen der Ansicht der Beklagten - hinreichend die Glaubhaftigkeit des Vortrages der Klägerin hinsichtlich der in der Türkei erlittenen traumatisierenden Ereignisse als Grundlage der darauf aufbauenden Diagnosen hinterfragt. Auf Seite 7 seines Gutachtens hat er zunächst festgestellt, dass bei der Klägerin die Symptomatik spät aufgetreten sei oder sie sich erst spät um ärztliche Hilfe bemüht habe und hat sich sodann unter Bezugnahme auf die von Steiler und Köhnken 1989 zusammengestellten "Realkennzeichen" (allgemeine Merkmale, inhaltliche Besonderheiten und motivationsbezogene Inhalte) mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin auseinandergesetzt. Gegen die Schlussfolgerungen des Gutachters, dass "die vorliegenden Realkennzeichen keine Hinweise auf eine von der Klägerin durchgeführte willentliche Verfälschung der von ihr getätigten Aussagen" ergeben würden, ist nichts zu erinnern, auch wenn er auf Seite 8 unter "inhaltliche Besonderheiten (Ziff. 9.)" unzutreffend Festnahmen der Klägerin erwähnt hat.

Die Schilderungen der Klägerin über die Ereignisse in der Türkei, wie sie sich aus dem Gutachten ergeben, stehen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen auch zur Überzeugung des Gerichts nicht in eklatantem Widerspruch zu ihren und den Angaben ihres Ehemanns in ihren vorangegangenen Asylverfahren. Die Niederschrift über die Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylVfG vom 28.08.1995 macht deutlich, dass die Klägerin schon damals unter deutlich eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit litt, denn sie sagte u.a. "Ich bitte um Verständnis, ich vergesse alles, ich kann nicht alles so ordnen ... ich fühle mich nicht so wohl, ich vergesse alles, ich habe sonst nichts weiter ... ich erinnere mich an nichts weiteres". Dass sie eine Hausdurchsuchung mit Kalaschnikow-Schlägen durch die Sicherheitskräfte dabei nicht erwähnt spricht deshalb nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit und muss nicht als gesteigertes Vorbringen gewertet werden. Denkbar ist daneben, dass die Klägerin damals auch aus kulturell bedingtem Schamgefühl die dem Gutachter später berichteten Erlebnisse verschwiegen hat, wie ihren Andeutungen im Anhörungsprotokoll "Die Männer wurden gefoltert und auch Frauen wurden aufgefordert, zu beweisen, ob sie Frauen oder noch Mädchen sind ... im Grunde ist mir nichts angetan worden, wir Frauen wurden aber im Dorf zusammengetrieben..." ergeben.

In seinen Gutachten kommt Dr. ... auf der Glaubhaftigkeit des Vortrages der Klägerin aufbauend nachvollziehbar und in sich logisch schlüssig zu dem Ergebnis, dass es durch die traumatischen Erlebnisse der Klägerin in ihrem Heimatland zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen ist. Die allgemeine Einwände der Beklagten, in letzter Zeit seien vom selben Gutachter eine Vielzahl von nahezu wortidentischen Gutachten in verschiedenen Fällen vorgelegt worden, um drohende Abschiebungen zu vermeiden, stehen in dieser Allgemeinheit der Richtigkeit dieses Gutachtens nicht entgegen. Vielmehr können diese allgemeinen Einwände nur Anlass geben, die Feststellungen im vorliegenden Gutachten genau zu prüfen. Die Gutachten von Dr. ... zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung stimmen im Übrigen mit den Feststellungen des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ... der Amtsärztin des Landkreises Peine und der behandelnden Ärzte im Niedersächsischen Landeskrankenhaus ... überein.

Die posttraumatische Belastungsstörung führt für sich genommen noch nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz.

Allerdings steht § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im vorliegenden Fall der Gewährung von Abschiebungsschutz im Hinblick auf die PTBS nicht entgegen, denn zureichende Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei eine ganze Bevölkerungsgruppe infolge von Übergriffen staatlicher Sicherheitsbehörden traumatisiert ist, liegen nicht vor (ebenso Nds. OVG, B. v. 28.02.2005, a.a.O.).

Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung (OVG NRW, Urt. v. 18.01.2005, InfAuslR 2005, 281 ff., Nds. OVG, B. v. 28.02.2005, a.a.O.) geht zwar davon aus, dass es grundsätzlich in der Türkei Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte, auch solche, die an einer PTBS leiden, gibt (vgl. dazu Urt. d. erk. Gerichts v. 16.08.2005 - 5 A 280/04 - und Anlage "medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei" zum Lagebericht vom 01.11.2007 (Stand: Dezember 2006)). Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn das Gericht rechnet nach den Gutachten mit der sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer im Falle der Rückkehr eintretenden schwerwiegenden Retraumatisierung und daraus folgend einer erheblichen Verschlimmerung der posttraumatischen Symptome und der depressiven Symptomatik und wiederum daraus folgend einer Dekompensation der Persönlichkeit der Klägerin.