Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gem. § 3 Abs. 2 AsylVfG wegen Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen setzt voraus, dass der Betroffene eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat besaß und zur Verletzung der Grundsätze der Präambel der UN-Charta beigetragen hat.
Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gem. § 3 Abs. 2 AsylVfG wegen Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen setzt voraus, dass der Betroffene eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat besaß und zur Verletzung der Grundsätze der Präambel der UN-Charta beigetragen hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr ausgeschlossen ist.
Das ist hier nicht der Fall. Der Widerruf kann weder auf eine Änderung der Sachlage, noch auf eine Änderung der Rechtslage gestützt werden.
1. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG a.F. liegen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn sich die für die Schutzgewährung maßgebliche Sachlage geändert hat. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass sich die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben; eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 und vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, juris und nunmehr § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).
Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer ist im Einklang mit der Bewertung des OVG NRW anhand der über die Türkei vorliegenden zahlreichen Erkenntnisse davon auszugehen, dass es dort trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz- Politik" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen darüber hinaus im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen.
Da der Kläger nicht nur vorverfolgt ausgereist ist, sondern überdies aufgrund seiner jedenfalls durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts E1. vom 21. Januar 2003 nach Außen sichtbar gewordenen exponierten exilpolitischen Tätigkeiten mit offenbarem PKK-Bezug mit großer Sicherheit in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten und für diese als "Auskunftsperson" weiterhin "interessant" ist, besteht für ihn im Rückkehrfall die Gefahr asylrelevanter Übergriffe, wozu auch Misshandlungen zählen, die nicht als Folter zu bezeichnen sind, (sogar) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.
2. Der Widerruf ist auch nicht aufgrund der nach seiner Asylanerkennung ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten bzw. Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG und/oder § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG in seiner von Januar 2005 bis 27. August 2007 gültigen Fassung, nunmehr ersetzt durch die Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG, gerechtfertigt.
Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (1. Alternative) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (2. Alternative). Nach § 60 Abs. 8 Satz 2 findet § 60 Abs. 1 AufenthG ferner dann keine Anwendung, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.
Insoweit ist zu § 51 Abs. 3 AuslG in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I, 2584 (AuslG 1997) bzw. zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 2002 geklärt, dass diese Vorschrift nicht nur entsprechend ihrem Wortlaut den einfach gesetzlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge betrifft, sondern auch - wegen der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungsimmanenten Schranken - den Asylanspruch nach Art. 16 a GG beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwG 109, 1; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, 231).
Für die aktuelle Fassung des § 60 Abs. 8 AufenthG einschließlich der Erweiterung durch dessen Satz 2 kann im Grundsatz nichts anderes gelten (vgl. auch § 30 Abs. 4 AsylVfG) (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, S. 19 des amtlichen Abdrucks; vgl. BayVGH, Urt. v. 23. Oktober 2007 - 14 B 05.30975 -, Juris).
a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alternative AufenthG liegen in der Person des Klägers indessen nicht vor. Zu der Frage, wann der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, kann auf die zu der insoweit wortgleichen Regelung des § 51 Abs. 3 AuslG a.F. ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
In Anwendung dieser Grundsätze spricht vieles dafür, dass der Kläger sowohl aufgrund seiner von ihm nicht bestrittenen Funktionärstätigkeit für die verbotene PKK (Raum- und kommissarischer Gebietsverantwortlicher in I1. bzw. E. u.a.), wie sie insbesondere in dem im Tatbestand wiedergegebenen Bericht des Bundeskriminalamts vom 25. Oktober 2002 und den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts E1. vom 21. Januar 2003 wiedergegeben und vom Kläger nicht in Abrede gestellt werden - der aktenkundige Verdacht der Beteiligung an der Einfuhr von Plastiksprengstoff und des Einbruchs bzw. von Spendengelderpressung war allerdings zu keiner Zeit Verfahrensgegenstand -, als auch seiner in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland verübten, rechtskräftig abgeurteilten Straftaten die Ziele dieser Organisation qualifiziert unterstützt sowie deren Taten mitverantwortet hat und sich seine Einbindung in die PKK aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat.
Das Vorstehende bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn ein Ausschluss nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG setzt (für beide Alternativen) voraus, dass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. Dafür sprechen allerdings regelmäßig frühere Aktivitäten für eine terroristische/kriminelle Vereinigung, es sei denn, der Ausländer hat sich glaubhaft und endgültig aus diesem Umfeld gelöst, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - und vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, S. 14 des amtl. Abdrucks).
Eine von dem Kläger ausgehende (mindestens konkrete) Wiederholungsgefahr in diesem Sinne ist zur gerichtlichen Abschlussüberzeugung nicht zu besorgen.
Die erkennende Kammer ist auf der Grundlage der Auswertung des Akteninhalts einschließlich der im vorstehenden Verfahren eingeholten Auskünfte der deutschen Sicherheitsbehörden und des persönlichen Eindrucks des Klägers anlässlich seiner intensiven Befragung in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass dieser eine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung schon in der Vergangenheit seit vielen Jahren nicht fortgesetzt hat und erst Recht nicht in Zukunft fortsetzen wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Kläger nochmals in vergleichbarer Weise in die PKK oder eine andere kurdische extremistische Organisation einbringen bzw. an vergleichbaren Taten beteiligen wird.
Die sich aus dem Verhalten des Klägers im Widerrufsverfahren nach Aktenlage ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags hat er in der mündlichen Verhandlung überzeugend auszuräumen vermocht. Insbesondere hat er einen plausiblen Grund dafür angeführt, warum er Entsprechendes nicht bereits auf die Anhörung vom 11. Juli 2006 gegenüber dem Bundesamt vorgetragen und auch im Gerichtsverfahren sein anfänglich eher vages Vorbringen erst nach Erlass einer Betreibensaufforderung substanziiert hat. Er hat insoweit in einer keinen berechtigten Zweifeln unterliegenden Weise "finanzielle Probleme" mit seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten verdeutlicht.
Darüber hinaus war der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Lage, seine Abkehr von der PKK auf gerichtliche Nachfrage vertiefend darzustellen. Insoweit entstand nicht der Eindruck, dass es sich um bloße verfahrenstaktische Lippenbekenntnisse handelt. So hat er ergänzend, aber ohne Widerspruch zu dem anwaltlichem Vorbringen erläutert, dass er sich während seiner dreimonatigen Untersuchungshaft gegenüber ihm selbst Rechenschaft abgelegt und dabei festgestellt habe, dass er sich über Jahre hin nicht um seine Familie gekümmert habe. Seine Kinder seien in Deutschland zur Schule gegangen und hätten sich hier integrieren wollen; drei von ihnen seien deutsche Staatsangehörige. Deshalb habe er sich entschlossen, nicht weiter politisch tätig zu sein, sondern einer Arbeit nachzugehen, um die wirtschaftliche Existenz seiner Familie abzusichern.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Weiteren, wie von einem ehemals politisch aktiven Funktionär auch erwartet werden darf, verdeutlicht, dass er sich weiterhin mit der "Kurdenfrage" beschäftigt. Er sei persönlich zu der Überzeugung gelangt, dass diese nicht mit Gewalt, sondern im Rahmen der europäischen Normen zu lösen sei und dazu vornehmlich die Kriterien von Kopenhagen beitragen könnten. Die von ihm nach wie vor befürwortete gerechte Lösung der "Kurdenfrage" durch eine friedliche Lösung beinhaltet keine Unterstützung der PKK.
Die Glaubhaftigkeit der Distanzierung des Klägers von dieser Organisation und zu seinem auch Gewalt nicht ausschließenden Eintreten zur Lösung der "Kurdenfrage" wird schließlich entscheidend dadurch erhärtet, dass sicherheitsrelevante polizeiliche und staatsschutzrechtliche Erkenntnisse über den Kläger seit 1999 nicht vorliegen, obwohl er, wie das Tätigwerden des BKA in dieser Sache und die aktuellen Stellungnahmen des Polizeipräsidiums H. , Abteilung Staatsschutz, zeigen, unter deren Beobachtung stand.
b) Aber auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG liegen nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW zu der insoweit nahezu inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG in der vom 1. Januar 2005 bis zum 27. August 2007 gültigen Fassung ist diese Bestimmung - ebenso wie die beiden anderen Ausschlussgründe der Nummern 1 und 2 - in Anlehnung an die Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) restriktiv auszulegen. Die Ausschlussklausel diene dem Schutz der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Darunter seien nach der Auffassung des UNHCR ausschließlich die in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze zu verstehen. Diese Bestimmung der UN-Charta enthielten eine Aufzählung von fundamentalen Grundsätzen, von denen sich die Mitgliedsstaaten im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur Völkergemeinschaft leiten lassen sollen. Daraus folge, dass solche Handlungen von einer Einzelperson nur begangen werden können, wenn diese Person eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedsstaat besitze und zu einer Verletzung dieser Grundsätze durch ihren Staat direkt beigetragen habe. Anwendungsfälle für die Ausschlussklausel habe es nach der Einschätzung des UNHCR bislang kaum gegeben. Da diese Fallgruppe "besonders verabscheuungswürdige Verbrechen" erfasse, halte der UNHCR eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Regel nicht für notwendig (OVG NRW, in das Verfahren eingeführtes Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, S. 31 ff. (36) des amtlichen Abdrucks).
Wenn auch in der vorzitierten Entscheidung des OVG NRW - ebenso wie in dem Urteil selben Datums zum Aktenzeichen 8 A 5118/05.A - entscheidungserheblich allein auf die 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. (= § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG n.F.) abzustellen war und die vorstehend wiedergegebene Auslegung des UNHCR zu § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alternative AufenthG - inhaltsgleich mit dem hier zu prüfenden Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG - folglich nicht ausdrücklich als zutreffend bewertet worden ist, spricht der Gesamtkontext dieser Entscheidungen, vornehmlich der Hinweis auf die "maßgebliche Auslegungshilfe" der Empfehlungen des UNHCR beim Verständnis der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG (a.F.) dafür, dass das OVG NRW (auch) in Bezug auf die vorliegend einschlägige Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG die dargelegte Auslegung des UNHCR teilt. Dieser Auslegung des UNHCR schließt sich jedenfalls die erkennende Kammer an.
Entgegen der durchaus mit beachtlichen Argumenten vertretenen Auffassung der Beklagten in dem angefochten Bescheid ist dieser Ausschlusstatbestand hiernach für den Kläger nicht zu bestätigen. Denn es steht außer Zweifel, dass dieser als Vorsitzender des Kreiskomitees der PKK in U. und seiner sonstigen Einbindung in die PKK/ERNK bzw. seiner Funktionärstätigkeit in Deutschland nicht die (erforderliche) "gewisse Machtposition" in dem Staat inne hatte und nicht zu einer Verletzung der geschützten fundamentalen Grundsätze der Vereinten Nationen durch den Staat direkt beigetragen und kein "besonders verabscheuungswürdiges Verbrechen" im Sinne dieser Ausschlussklausel begangen hat.
Die aus rechtssystematischen Gründen erfolgte Aufnahme der in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a.F. enthaltenen Ausschlussklauseln in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG und die damit einhergehende Ergänzung durch § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gebieten keine andere Bewertung.
Danach gelten die Ausschlussgründe des Satzes 1 auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Diese Bestimmung ist in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (RL) in das Asylverfahrensgesetz aufgenommen worden. Eben diese Norm des Art. 12 Abs. 3 RL hat indessen bereits das OVG NRW seinen Ausführungen zur restriktiven Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. zu Grunde gelegt (Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, S. 38 und 41 des amtlichen Abdrucks).
Eine grundlegend andere Auslegung von § 3 Abs. 2 AsylVfG ist deshalb nicht angezeigt.
Für den Fall, dass der vom erkennenden Gericht befürworteten einschränkenden Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG nicht gefolgt, vornehmlich eine gewisse Machtposition des Handelnden im Staatsgefüge nicht für erforderlich erachtet würde, würde diese Ausschlussklausel für den Kläger gleichwohl nicht greifen.
Denn wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Ausschluss- bzw. Widerrufsgrundes soweit herabgesetzt würden, wie es die Beklagte für richtig erachtet, also bereits eine zeitweilige Unterstützung der Ziele der terroristischen PKK in der Vergangenheit auf einer vergleichsweise untergeordneten Funktionärsebene als eine den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlung bewertet würde, wäre eine weitere gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung unerlässlich. Im Rahmen einer solchen einzelfallbezogenen Gefahrenprognose wäre mit anderen Worten eine Wiederholungsgefahr zu prüfen. Nur wenn eine solche bejaht würde, könnte der Ausschlussgrund im Ergebnis greifen. Das ergibt sich sowohl aus den europarechtlichen Vorgaben als auch insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie das OVG NRW in den vorbezeichneten Urteilen vom 27. März 2007 im Einzelnen überzeugend zu § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a.F. entwickelt hat und die nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Das macht sich die erkennende Kammer zu eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der Neufassung des § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht, dass eine solche einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung (Wiederholungsgefahr) keine Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung der Ausschlussklauseln ist. Dies schon deshalb, weil der Wortlaut des § 3 Abs. 2 AsylVfG - ebenso wie der des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a.F. - insoweit nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber gerade nicht zweifelsfrei klargestellt, dass die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bereits dann eintreten, wenn der Ausländer die tatbestandsmäßigen Verfehlungen in der Vergangenheit begangen hat, ohne dass es auf eine weitergehende zukunftsbezogene Einzelfallwürdigung ankäme. Er hat vielmehr, wie schon ausgeführt, die frühere Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a.F. im Wesentlichen unverändert in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG übernommen (sieht man von geringen, insoweit nicht ausschlaggebenden Modifizierungen vornehmlich in Satz 1 Nr. 2 ab) und lediglich um Satz 2 ergänzt.
Einzuräumen ist der Beklagten allerdings, dass ausweislich der Gesetzesbegründung einiges dafür sprechen könnte, dass der Gesetzgeber eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr für erforderlich, sondern die in § 3 Abs. 2 AsylVfG statuierte "Asylunwürdigkeit" bereits dann als gegeben erachtet, wenn der Ausländer die Tatbestandsmerkmale (irgendwann) in der Vergangenheit verwirklicht hat.
Es hätte dem Gesetzgeber, zumal vor dem Hintergrund der divergierenden Auffassungen in der Rechtsprechung zum Verständnis des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a.F., indessen oblegen, es im aktuellen Gesetzestext eindeutig klar zu stellen, wenn er eine individuelle Gefahrenprognose für den Ausländer hätte ausschließen wollen. Das ist nicht geschehen.