OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2008 - 22 W 7/08 - asyl.net: M12990
https://www.asyl.net/rsdb/M12990
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Beschwerde, Landgericht, Begründungserfordernis, Abgabebeschluss, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Feststellungsantrag
Normen: FGG § 25; FreihEntzG § 10; AufenthG § 106 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

1. Die angefochtene Entscheidung konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie entgegen § 25 FGG nicht mit Gründen versehen ist. Die Begründung muss hiernach mit Rücksicht auf § 27 FGG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgen, um die Nachprüfung richtiger Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Tatbestand durch das Gericht der weiteren Beschwerde zu ermöglichen. Dem genügt nicht die pauschale Mitteilung des Beschwerdegerichts, das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende Entscheidung (BayObLG, FamRZ 2001, 54; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 25 Rn. 28 m.w.N.).

2. Soweit dies zumindest aus der Begründung der weiteren sofortigen Beschwerde hervorgeht, ist Gegenstand der getroffenen Entscheidung offenbar die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts für einen Antrag nach § 10 FreihEntzG im Falle einer Abgabe des Verfahrens nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Hierzu weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Zuständigkeit für einen solchen Antrag grundsätzlich bei dem Gericht liegt, an welches das Verfahren nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgegeben wurde (vgl. nur KG, FGPrax 2006, 280). Eine andere Betrachtung wäre überdies praxisfern.