Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung - vgl. Beschluss des OLG Celle vom 21.2.2008, 22 W 7/08, sowie Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 30.6.2006, 1 AR 6/06 - ist der Abgabebeschluss gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bindend und bezieht sich nicht nur auf Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungshaft, sondern auch auf Anträge nach § 10 Freiheitsentziehungsgesetz und Anträge auf Feststellung auf Rechtswidrigkeit der Inhaftierung. Die Zuständigkeit für solche Anträge liegt danach grundsätzlich bei dem Gericht, an welches das Verfahren gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgegeben wurde.