LG Hannover

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Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 07.03.2008 - 28 T 107/07 - asyl.net: M12991
https://www.asyl.net/rsdb/M12991
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Abgabebeschluss, Feststellungsantrag
Normen: AufenthG § 106 Abs. 2 S. 2; FreihEntzG § 10
Auszüge:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung - vgl. Beschluss des OLG Celle vom 21.2.2008, 22 W 7/08, sowie Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 30.6.2006, 1 AR 6/06 - ist der Abgabebeschluss gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bindend und bezieht sich nicht nur auf Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungshaft, sondern auch auf Anträge nach § 10 Freiheitsentziehungsgesetz und Anträge auf Feststellung auf Rechtswidrigkeit der Inhaftierung. Die Zuständigkeit für solche Anträge liegt danach grundsätzlich bei dem Gericht, an welches das Verfahren gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgegeben wurde.