BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2008 - 10 B 130.07 - asyl.net: M13347
https://www.asyl.net/rsdb/M13347
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionszulassung, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt, Anerkennungsrichtlinie
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Dei Beschwerde des Klägers ist in dem aus dem Tenoer ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Angehöriger der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 Buchst. c der sog. "Qualifikationsrichtlinie" 2004/83/EG).