Die Einbürgerungsgebühr nach § 38 Abs. 2 S. 1 StAG ist auch dann zu erheben, wenn sich die Einbürgerung materiellrechtlich nach dem Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit richtet.
Die Einbürgerungsgebühr nach § 38 Abs. 2 S. 1 StAG ist auch dann zu erheben, wenn sich die Einbürgerung materiellrechtlich nach dem Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit richtet.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Die Erhebung der streitbefangenen Gebühren findet ihre Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG - vom 22. Juli 1913 in der Fassung, die das Gesetz durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S.1970) erhalten hat. Danach beträgt die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz 255 Euro.
So liegt der Fall auch hier. Denn bei den Einbürgerungen der Kläger handelte es sich um Einbürgerungen "nach diesem Gesetz". Dass sich die materiellen Voraussetzungen für die Einbürgerungen der Kläger aus dem Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit - AG-StlMindÜbK) vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101) mit späteren Änderungen ergaben, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass sich das Verfahren bei der Einbürgerung der Kläger gemäß Art. 2 Satz 2 AG-StlMindÜbK, in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 3 § 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) erhalten hat, nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts richtete.
§ 38 Abs. 2 Satz 1 StAG erfasst diese im Verfahren des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfolgten Einbürgerungen, sofern nicht speziellere gesetzliche Gebührentatbestände die Bestimmung verdrängen (so wie früher § 90 AuslG für Einbürgerungen nach dem Ausländergesetz, für die gemäß § 91 AuslG grundsätzlich auch das Verfahren des Staatsangehörigkeitsrechts galt).
Zu einem günstigeren Ergebnis für die Kläger gelangte man im Übrigen auch dann nicht, wenn man Einbürgerungen nach Art. 2 Satz 2 AG-StlMindÜbK vom Wortlaut des § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG nicht mehr erfasst sähe. Denn dann hätte der Gesetzgeber aus vorstehenden Gründen unbewusst eine Regelungslücke geschaffen. Damit lägen angesichts der vergleichbaren Interessenlage die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung (vgl. hierzu allgemein BGHZ 155, 380 389>) des § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG vor. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts stünden einer Analogie hier nicht entgegen (vgl. hierzu näher BVerfGE 16, 69 83>).