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Zitieren als:
, Urteil vom 09.05.2008 - S 21 AY 9/07 - asyl.net: M13403
https://www.asyl.net/rsdb/M13403
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, sonstige Leistungen, Passbeschaffung, Kosten, Mitwirkungspflichten, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, Beurteilungszeitpunkt, Darlehen, Serbien, Serben, Kosovo, Kosovaren
Normen: AsylbLG § 6; AufenthG § 3 Abs. 1; AufenthG § 48
Auszüge:

Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist in überwiegendem Umfange begründet.

Zu 1.: Der Anspruch der Klägerin zu 1) folgt aus § 6 Satz 1 4. Var. AsylbLG.

Maßgeblich für die hier zutreffende Entscheidung ist der Tag der Zahlung der Passbeschaffungskosten durch die Klägerin zu 1). Zwar richtet sich der Erfolg einer Verpflichtungsklage grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Klägerin zu 1) die Kosten bereits aufgewendet hat und deren Erstattung in diesem Verfahren geltend macht. Für diesen Fall gilt, dass für die Beurteilung die Anspruchsvoraussetzungen der Zeitpunkt der durch den Hilfsbedürftigen herbeigeführten Bedarfsdeckung ist (so ausdrücklich VG Dresden, Urteil vom 8. Juli 2005, Az.: 13 K 2649/04; - zitiert nach juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14. Juni 1994, InfAuslR, 1996, 346-348; Bay. VGH, Urt. v. 12. Mai 2005, 12 B 03.1492 - zit. nach juris).

Nach § 6 Satz 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. § 6 Satz 1 AsylbLG stellt mit Blick auf die pauschalierten und abgesenkten Leistungen der §§ 3, 4 AsylbLG eine Auffang- und Öffnungsklausel dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2008, Az.: L 20 AY 16/07 – zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de; Wahrendorf: in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 6 AsylbLG Rn. 1). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie dem Umstand Rechnung tragen, dass den zuständigen Behörden "sonst kaum Spielraum bleibt, besonderem Bedarf im Einzelfall gerecht zu werden" (BT-Drucks. 13/2746). Eine restriktive Handhabung der Vorschrift erscheint wegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung, in § 3 AsylbLG und § 2 AsylbLG innerhalb der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG unterschiedliche Leistungssysteme vorzugeben, zwar einerseits insofern geboten, als eine Annäherung an die unmittelbar nach oder entsprechend dem SGB XII (§ 2 AsylbLG) zu erbringenden Leistungen nicht in Betracht kommt (hierzu und zum Folgenden ausführlich: LSG NRW a.a.O. m.w.N.). Andererseits ist bei der Auslegung zu beachten, dass § 6 AsylbLG im Leistungssystem des AsylbLG die wichtige Funktion zukommt, trotz der restriktiven Grundausrichtung des AsylbLG in jedem Einzelfall das Existenzminimum zu sichern. Eine derartige Ergebniskontrolle der Auslegung ist auch verfassungsrechtlich erforderlich, da sich durch einen seit Jahren fehlenden Inflationsausgleich, durch den Systemwechsel vom BSHG zum SGB II/XII und durch die Verlängerung der Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) das Sonderrecht des AsylbLG sehr weit von den ursprünglich einmal tragenden gesetzgeberischen Erwägungen entfernt hat.

Die Übernahme bzw. Erstattung der Passbeschaffungskosten ist dem Grunde nach zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 6 Satz 1 4. Alt. AsylbLG erforderlich (LSG NRW a. a. O.; SG Köln, Urteil vom 19. Juni 2007, Az.: S 27 AY 14/06, zitiert nach der Ablichtung Bl. 75ff. d.A.; VG Dresden, a.a.O.).

Bei der Passpflicht handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht. Das Gericht macht sich insoweit die folgenden Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu eigen (Urteil vom 10. März 2008, Az.: L 20 AY 16/07):

"Der nicht legal definierte unbestimmte Rechtsbegriff "verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht" bedarf insoweit unter Heranziehung allgemeiner Auslegungsgrundsätze der näheren Bestimmung. Dass nicht lediglich Mitwirkungspflichten nach dem AsylbLG erfasst werden, legt bereits die Beistellung des Attributs "verwaltungsrechtlich" nahe; es sind dem Wortlaut nach alle dem Verwaltungsrecht zurechenbaren Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen (vgl. GK-AsylbLG, Stand 3. April 1999, § 6 AsylbLG Rn. 218). Insbesondere erfasst sind Mitwirkungspflichten, die sich aus dem AsylbLG, AsylVfG, AufenthG und aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ergeben (…).

Die in § 3 Abs. 1 AufenthG geregelte Passpflicht begründet eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht im Sinne des § 6 Satz 1 4. Alt. AsylbLG. Ausländer dürfen gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht nach Satz 2 der Vorschrift aber bereits durch den Besitz eines Ausweisersatzes im Sinne von § 48 Abs. 2 AufenthG. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestraft, wer sich entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 im Bundesgebiet aufhält.

§ 48 AufenthG begründet darüber hinaus ausweisrechtliche Pflichten. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist ein Ausländer verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und 2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift genügt ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift wiederum ist der Ausländer verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen, wenn er nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ist.

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Nach Satz 2 wird die Aufenthaltserlaubnis u.a. nicht erteilt, wenn der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Dabei genügt allerdings nicht der Verstoß gegen irgendwelche Mitwirkungspflichten, sondern nur die Verletzung "entsprechender" Pflichten. Es muss sich also um Pflichtverletzungen handeln, die zur Unmöglichkeit der Ausreise beigetragen haben. In Betracht kommen dabei insbesondere Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität und der Beschaffung gültiger Heimreisedokumente (z.B. nach §§ 48, 49, 82 IV AufenthG; §§ 15, 16 AsylVfG). Die Pflichtverstöße müssen entweder wiederholt oder in grober Weise begangen sein. Unzureichend ist also eine einmalige Missachtung einfacher Mitwirkungspflichten (vgl. zu alledem Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 25 Rn. 26).

(…) Die Zusammenschau dieser Regelungen macht deutlich, dass zwar ggf. die Passpflicht aus § 3 Abs. 1 AufenthG, zumindest aber nicht die Ausweispflicht aus § 48 Abs. 1 AufenthG und die weiteren Mitwirkungspflichten aus Abs. 3 dieser Norm, durch Vorlage eines ggf. vorhandenen Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG erfüllt werden können. Denn nach dieser Vorschrift ist lediglich zu verfahren, wenn der Ausländer den Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Der Mangel an finanziellen Ressourcen lässt die Zumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht entfallen. (…)"

Nach einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein enger oder unmittelbarer Zusammenhang der Mitwirkungspflicht mit der Sicherstellung der Existenz im Falle des weiteren Aufenthalts oder der Sicherung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet zu fordern (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2005, Az.: 11 K 6380/04 – zitiert nach juris; Deibel, ZAR 1995, 57 (63 f.); Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 6 AsylbLG Rn. 21-23; GK-AsylbLG, a.a.O., § 6 AsylbLG Rn. 222; a.A. ausdrücklich: LSG NRW a.a.O.; Fasselt in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 6 Rn. 6; a.A. im Erg. auch VG München, Urteil vom 3. April 2001, Az.: M 6b K 99.1464).

Dem kann nur gefolgt werden in dem Sinne, dass eine Mitwirkungspflicht nicht nur "latent" bestehen muss und ein Verstoß nicht von vornherein als folgenlos prognostiziert werden kann, sondern ggf. einem Verwaltungsverfahren sanktioniert werden könnte, was freilich ein Frage der "Erforderlichkeit" ist (dazu unten). Zutreffend ist auch die Begrenzung auf Mitwirkungspflichten, die einen Bezug zum Anwendungsbereich des AsylbLG haben, insbesondere auf aufenthaltsrechtliche oder asylverfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten (so wohl auch SG Köln a.a.O.), da andernfalls über § 6 AsylbLG die gegenüber dem SGB XII gewollten Restriktionen umgangen werden könnten.

Ein solcher Zusammenhang besteht vorliegend aber bereits deshalb, weil es sich um eine aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflicht handelt, bei der ein Verstoß nicht zuletzt wegen des parallel durchgeführten aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahrens auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen jenseits der §§ 3, 48 AufenthG rechtlich bedeutsam sein kann. Die Pass- und Ausweispflicht nach §§ 3, 48 AufenthG wird dort im Hinblick auf die vom Kläger zitierten Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis (§§ 5, 25 AufenthG) virulent. Dies ist hinreichend. Abzulehnen ist die Auffassung, nach der ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mitwirkungspflicht und Leistungsbezug gefordert wird (VG Düsseldorf a.a.O.: "enger Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen"). Weder dem Gesetzeswortlaut, der Systematik des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung lassen sich überzeugende Argumente für diese (weitere) tatbestandliche Einschränkung entnehmen (Fasselt a.a.O.). Wäre eine solche Einschränkung tatsächlich gewollt, so hätte es nahegelegen, die Pflichten ausdrücklich auf asylbewerberleistungsrechtliche Mitwirkungspflichten zu beschränken oder auf andere Weise weiter zu konkretisieren, wie dies zum Beispiel in § 1a AsylbLG gesetzgebungstechnisch erfolgt ist. Dagegen spricht im Übrigen, dass der Leistungsberechtigte in die Lage versetzt sein muss, sich den Vorgaben der Rechtsordnung getreu zu verhalten. Auch unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlich restriktiven Handhabung des § 6 Satz 1 AsylbLG (s.o.) lässt es sich nicht rechtfertigen, dem Leistungsberechtigten, dem verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten auferlegt sind, die Erfüllung dieser Pflichten unmöglich zu machen, mit der Folge, dass er sich andernorts dem Vorwurf, sich nicht rechtsgetreu zu verhalten, ausgesetzt sähe (LSG NRW a.a.O.).

Schließlich kann der Begriff auch nicht auf die sozialverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nach i. S. d. §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch - Allgemeiner Teil – verengt werden; zum einen widerspräche dies Sinn und Zweck der Regelung, solche Mitwirkungspflichten auszuklammern, die nicht dem Regime des SGB I unterliegen, zum anderen kann der Begriff der Mitwirkungspflichten als terminus technicus nicht auf verwaltungsverfahrensrechtliche Pflichten beschränkt werden; nach aufenthaltsrechtlichem Sprachgebrauch, der auch für das AsylbLG auslegungsleitend sein dürfte, handelt es sich beispielsweise bei den Pflichten des § 48 Abs. 3 AufenthG um "Mitwirkungspflichten" (siehe z.B. die Formulierung der Ziff. 48.3 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG abgedruckt bei: Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 48), obwohl § 48 Abs. 3 AufenthG selbstvollziehend ist und keiner verwaltungsaktförmigen Umsetzung bedarf.

 

Die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten ist auch "erforderlich" zur Erfüllung einer die Klägerin zu 1) treffenden Pflicht. Die Klägerin zu 1) war offensichtlich nicht in der Lage, aus den laufenden Leistungen die Kosten der Passbeschaffung zu decken. Die Passbeschaffung war auch erforderlich, da kein Grund ersichtlich ist, warum ihr die Beschaffung eines serbischen Passes unzumutbar sein sollte (vgl. § 48 Abs. 2 AufenthG).

Dass weiterhin "erforderlich" sein soll, dass die Passbeschaffung die aufenthaltsrechtliche Stellung der Anspruchsinhaber "verbessert" (so VG München a.a.O.) ist für das Gericht als weiteres einschränkendes Kriterium nicht nachvollziehbar und sachfremd. Das Streben nach Rechtstreue sollte insoweit hinreichend sein.

Zu den notwendigen Kosten gehören u. a. die nachzuweisenden Passgebühren sowie etwaige Fahrtkosten (VG Dresden a.a.O.). Ferner sind erforderliche Urkunden und Beglaubigungen als notwendig zu erachten.

Für die Übernahme bzw. Erstattung dieser Kosten war das Ermessen auf Null reduziert. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein dauerhafter Verstoß gegen die Passpflicht entweder aufenthaltsrechtlich hinnehmbar oder auf andere Weise zu beseitigen gewesen wäre. Es ist auch nicht absehbar, dass die Klägerin zu 1) die Mittel für die Passbeschaffung auf andere Art und Weise deckt. Auch aus aufenthaltsrechtlichen Erwägungen – soweit diese ermessensleitend sein können – spricht nichts gegen die Leistungsgewährung; die Klägerin zu 1) hat gegenwärtig vielmehr – ausgehend von der erstinstanzlichen Entscheidung – eine begründete Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels; die Erteilung setzt aber grundsätzlich die Erfüllung der Passpflicht voraus (§ 5 AufenthG).

Im Übrigen ist der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geäußerte Einwand, dass die aufenthaltsrechtliche Situation der Kläger nicht gesichert sei und dies bereits der Übernahme der Passbeschaffungskosten entgegenstehe, im Rahmen der Ermessensausübung des AsylbLG fehlerhaft. Das AsylbLG ist als Sonderrecht gerade für den Personenkreis konzipiert, bei dem die aufenthaltsrechtliche Situation eher als prekär anzusehen ist.

Soweit der Beklagte einer Kostenerstattung entgegenhält, die Klägerin zu 1) hätte den Bedarf bereits gedeckt, so dass eine Übernahme der Kosten nach § 6 AsylbLG von vornherein ausscheide, ist dem nicht zu folgen. Die laufenden Leistungen reichten ersichtlich nicht aus, die Passbeschaffungskosten unmittelbar zu befriedigen oder notwendige Beträge anzusparen. Daher hat sich die Klägerin zu 1) glaubhaft finanzieller Mittel eines namentlich genannten Dritten bedienen müssen, der im Wege eines Darlehens einzuspringen bereit war. Die Kammer schließt sich insoweit dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten sozialhilferechtlichen Grundsatz an, dass ausnahmsweise Leistungen durch den Sozialhilfeträger für bereits erbrachte Aufwendungen oder die Tilgung von Schulden zu erbringen sind, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zumutbar war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12/87 = BVerwGE 90, 154-160).