VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Beschluss vom 12.02.2008 - 7 E 1077/07.A(1) - asyl.net: M13424
https://www.asyl.net/rsdb/M13424
Leitsatz:

Weder nach § 60 Abs. 7 AufenthG noch nach der EU-Qualifikationsrichtlinie besteht Abschiebungsschutz, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.

 

Schlagwörter: Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, Aufenthaltserlaubnis, Anerkennungsrichtlinie
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15
Auszüge:

Weder nach § 60 Abs. 7 AufenthG noch nach der EU-Qualifikationsrichtlinie besteht Abschiebungsschutz, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (vgl. § 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO).

Näher in Betracht zu ziehen ist vorliegend allein § 60 Abs. 7 AufenthG.

Das Gericht kann offen lassen, ob im Hinblick auf Somalia die Voraussetzungen der genannten Vorschriften gegeben sind, denn der Kläger kann sich hierauf wegen § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht mit Erfolg berufen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 114, 379) bei Vorlage einer extremen Gefahrenlage, in der praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in erhöhtem Maß drohen, aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG unbeachtlich sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich auch davon aus, dass die Sperrwirkung nur dann unbeachtet bleiben kann, wenn andernfalls eine verfassungswidrige Schutzlücke entstünde (vgl. BVerwG a.a.O.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn der Kläger ist seit dem 05.02.2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die zuletzt am 11.02.2008 bis zum 10.08.2008 verlängert wurde, so dass der Kläger mit einer Abschiebung nach Somalia nicht zu rechnen hat.

Das Gericht kann auch offen lassen, ob nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (nachfolgend EU-Qualifikationsrichtlinie) dem Kläger noch weitergehende Ansprüche zustehen, als jene, die der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) eingeräumt hat.

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakte hat der Kläger mit Antrag vom 21.06.2007 ausdrücklich auch Art. 15 EU-Qualifikationsrichtlinie in Bezug genommen.

Die EU-Qualifikationsrichtlinie spricht an mehreren Stellen davon, dass diese Richtlinie Schutz für jene gewähren will, die schutzbedürftig sind (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 5, 6 und 9 und Art 1). Angesichts der bestehenden Aufenthaltserlaubnis bedarf der Kläger aber keines (subsidiären) Schutzes, so dass auch eine unmittelbare Anwendung der EU-Qualifikationsrichtlinie zugunsten des Klägers kein Abschiebungsverbot vermitteln kann (ob auch der Erwägungsgrund Nr. 26 dem Klagebegehren entgegen gehalten werden könnte, bedarf hier daher keiner Erörterung).