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Zitieren als:
, Bescheid vom 15.07.2008 - 5307120-439 - asyl.net: M13689
https://www.asyl.net/rsdb/M13689
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, Konversion, Apostasie, Christen, religiös motivierte Verfolgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

Der Antragsteller, iranischer Staatsangehöriger, persischer Volkszugehörigkeit, christlicher Religionszugehörigkeit, hat bereits unter Aktenzeichen 5 005 395-439 Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Der Asylantrag wurde am 28.05.2005 durch Urteil des VG Karlsruhe vom 20.04.2005 unanfechtbar abgelehnt. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung in den Iran angedroht.

Am 04.03.2008 stellte der Ausländer mit Schreiben seiner Rechtsanwälte einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung wurde vom Antragsteller im Rahmen seiner informatorischen Anhörung beim Bundesamt am 13.05.2008 im Wesentlichen vorgetragen, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei und am 27.01.2008 getauft worden sei. Deshalb befürchte er Verfolgungsmaßnahmen im Iran, wenn er dorthin zurückkehren würde.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens sind vorliegend gegeben.

Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist im vorliegenden Fall gegeben.

Der Ausländer hat glaubhaft dargelegt, dass er zum christlichen Glauben konvertiert ist. Mitglieder religiöser Minderheiten denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören, können staatlichen Repressalien ausgesetzt sein. Auch nicht missionierende, zum Christentum konvertierte Iraner werden wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich, bis hin zur Ausgrenzung, benachteiligt nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 18.03.2008).

Hat der Ausländer Gebietskontakt mit dem Drittstaat gehabt, kommt es auf die tatsächliche Möglichkeit des Anbringens eines Schutzgesuches zumindest dann nicht an, wenn der Ausländer die Hindernisse hierfür selbst zu verantworten hat, weil sie in seine eigene Handlungs- und Verantwortungssphäre fallen. Hierzu gehören auch solche Hindernisse, die sich aus der Wahl des Verkehrsmittels (einschließlich eines verplombten LKW), des Reisewegs oder der Beauftragung eines Schleppers mit Organisation und Durchführung der Reise ergeben können (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997, EZAR 208 Nr. 12).

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben Auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Ausländer im Falle einer Rückkehr in den Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.