VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2008 - 6 B 30/08 - asyl.net: M13716
https://www.asyl.net/rsdb/M13716
Leitsatz:

Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben für das Asylverfahren (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08 - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).

 

Schlagwörter: Verordnung Dublin II, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, vorbeugender Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, Petition, Petitionsverfahren, Griechenland (A), Abschiebungsanordnung, Verfassungsmäßigkeit, Drittstaatenregelung, Genfer Flüchtlingskonvention, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Verfahrensrichtlinie, Aufnahmebedingungen, Verfahrensrecht, Flüchtlingslager, Unterbringung, Inhaftierung, Minderjährige, Selbsteintrittsrecht, Ermessen
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; VO Nr. 343/2003 Art. 18; AsylVfG § 27a; AsylVfG § 34a; GG Art. 16a Abs. 2; AsylVfG § 26a; VO Nr. 343/2003 Art. 3 Abs. 2
Auszüge:

Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben für das Asylverfahren (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08 - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren zur Abschiebung des Antragstellers in den nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2004 des Rates vom 18.02.2003 - VO-Nr. 343/2003/EG - (im Folgenden Dublin II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, hier: Griechenland, eingeleitet und erfolgreich durchgeführt. Zwar sieht die Antragsgegnerin gegenwärtig nach ihrem eigenen Vorbringen von einer Überstellung des Antragstellers nach Griechenland solange ab, bis eine Entscheidung im Petitionsverfahren, welches der Antragsteller beim Deutschen Bundestag betreibt, getroffen worden ist; Es ist dem Antragsteller jedoch nicht zuzumuten, den Ausgang dieses Petitionsverfahrens abzuwarten. Denn im Fall eines für ihn negativen Ausgang dieses Verfahrens müsste er damit rechnen, umgehend an Griechenland überstellt zu werden, was die Erlangung eines vorläufigen Rechtsschutzes erheblich erschwerte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber dem Antragsteller geweigert hat, eine Erklärung abzugeben, wonach sie zwei Wochen vor beabsichtigter Überstellung nach Griechenland die geplante Überstellung mitteilt (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.06.2008).

Der demgemäß nach § 123 Abs. 1 Satz 1 zulässige Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Das Gericht folgt insoweit voll umfänglich den Ausführungen des VG Gießen in dessen Beschluss vom 25.04.2008 - 2 L 201/08 - (abgedruckt in: Asylmagazin 5/2008, Seite 11 ff.).

Die zitierten Ausführungen des VG Gießen macht das Gericht sich vorliegend voll umfänglich zu eigen mit der Maßgabe, dass die Abschiebung nach Griechenland zunächst bis 31.12.2008 untersagt wird.