SG Oldenburg

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Zitieren als:
SG Oldenburg, Beschluss vom 28.07.2008 - S 21 AY 17/08 ER - asyl.net: M13734
https://www.asyl.net/rsdb/M13734
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, 48-Monats-Frist, Sozialhilfebezug, Grundsicherung für Arbeitssuchende, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

D zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab 28.08.2007 geltenden Fassung (n.F.) ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Streitig ist, ob die Antragsteller die seit 28.08.2007 gültige zeitliche Voraussetzung des 48-monatigen Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllen. Dies ist der Fall. Zwar haben diese Antragsteller noch nicht über einen Zeitraum von 48 Monaten Leistungen "gemäß § 3 AsylbLG" bezogen. Allerdings erfüllen sie unter Anrechnung des vorangegangenen Bezugs von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG diese zeitlichen Voraussetzungen. Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, welcher u.a. in seinem Beschluss vom 17.03.2008 (Verfahren L 11 AY 87/07 ER) ausgeführt hat: ...

Mit Beschluss vom 14.07.2008 (L 11 AY 68/08 ER) hat der 11. Senat seine o.g. ständige Rechtsprechung zuletzt bestätigt.

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten, da die im Zeitraum 06 02.2008 bis 31.10.2008 bewilligten Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG deutlich geringer sind als die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG und zudem erneut auf die Gewährung von Gutscheinen umzustellen ist. Dies führt grundsätzlich zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - L 7 A 1386/07 ER-E; veröffentlicht in Juris, SG Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2008 - S 16 AY 30/07 ER, veröffentlicht in Juris). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der hier streitige Zeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer bereits teilweise abgelaufen ist. Denn die Antragsteller haben ihren Antrag zumindest für den Zeitraum ab 06.02.2008 rechtzeitig gestellt. Eine verspätete Entscheidung des Gerichts kann nicht zu ihren Lasten gehen.