FG Münster

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Zitieren als:
FG Münster, Beschluss vom 05.06.2008 - 8 K 3898/07 Kg (PKH) - asyl.net: M13812
https://www.asyl.net/rsdb/M13812
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Kindergeld, Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Bundesverfassungsgericht, Vorlageverfahren, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 25 Abs. 3
Auszüge:

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dies ist vorliegend der Fall. Der Kreis der Anspruchsberechtigten für Kindergeld wird abschließend in § 62 EStG aufgezählt. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006 - vgl. zur Anwendung § 52 Abs. 61 a Satz 2 EStG - erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der u.a. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, Kindergeld nur, wenn er sich zum einen seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) EStG) und zum anderen im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) EStG).

Bei wortlautgetreuer Anwendung des Gesetzes wären die Voraussetzungen für eine Gewährung. von Kindergeld zwar nicht erfüllt und der Ablehnungsbescheid der FK zu Recht ergangen.

Allerdings hält der 10. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln die vorgenannte gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und hat mit Beschlüssen vom 9. Mai 2007 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu der Frage gefordert, ob § 62 Abs. 2 EStG in derzeit aktueller Fassung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen - wie auch im vorliegenden Streitfall - noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht würde (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 10 K 1690/07, EFG 2007, 1247 sowie 10 K 1689/07, JURIS). Die Verfahren werden beim BVerfG unter den Aktenzeichen 2 BvL 3/07 sowie 2 BvL 4/07 geführt.

Zwar hat sich der BFH mit Urteilen vom 15. März 2007, III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 sowie vom 22. November 2007, III R 54/02, BFH/NV 2008, 457, in Kenntnis der Vorlagebeschlüsse des FG Köln für eine Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung in § 62 Abs. 2 EStG ausgesprochen. Vor dem Hintergrund der inhaltlich nicht absehbaren Entscheidung des BVerfG zu der hier ausschließlich relevanten Streitfrage geht der Senat dennoch zugunsten der Astin. im PKH-Verfahren von zumindest hinreichenden Erfolgsaussichten des hier angestrengten Klageverfahrens aus.