OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2008 - 20 A 1473/08.A - asyl.net: M13835
https://www.asyl.net/rsdb/M13835
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, Widerruf, Anwendbarkeit, Altfälle, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, bewaffneter Konflikt, Versorgungslage, Wohnraum, medizinische Versorgung, EuGH, Vorlageverfahren
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 73 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 16 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 19 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, gestützten Zulassungsbegehren bleiben ohne Erfolg. Die ausdrücklich formulierte Frage, "ob einem Asylsuchenden, dem wegen des in seinem Herkunftsland drohenden Bürgerkrieges vor dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2004/83/EG im deutschen Recht unmittelbar anzuwenden war (10. Oktober 2006), Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a.F. gewährt worden war, wegen Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 RL 2004/83/EG der gewährte Status nur entzogen werden darf, wenn sich die für die ursprüngliche Schutzgewährung maßgebenden Umstände <so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden> (Art. 16 Abs. 2 RL 2004/83/EG)", beinhaltet anders ausgedrückt, ob für einen Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie über die ausdrücklich genannten und durch die Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen hinaus diejenigen des Art. 16, insbesondere den Absatz 2, der Qualifikationsrichtlinie auch in den Fällen maßgeblich sind, in denen das Schutzbegehren vor dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie angebracht worden ist. Diese Frage rechtfertigt die Berufungszulassung nicht. Sie lässt sich ohne Weiteres anhand der Grundsätze beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen zum Widerruf der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (z. B. Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -) aufgezeigt und angewandt hat.

Für § 73 Abs. 1 AsylVfG hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der gegenwärtig geltende Wortlaut auf eine Änderung zurückgeht, die durch die Qualifikationsrichtlinie angestoßen worden ist und materiell Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie, also die dem Art. 16 der Qualifikationsrichtlinie bei § 73 Abs. 3 AsylVfG parallele Vorschrift, aufnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hervorgehoben, dass es sich um eine gezielte Übernahme der materiellen Vorgaben der Richtlinie unter Verzicht auf Übernahme auch der zeitlichen Begrenzung gemäß Art. 14 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie handelt. Aufgrund dessen hat es gefolgert, der Gesetzgeber habe eine überschießende Umsetzung der Richtlinie vorgenommen. Dieser überzeugenden Betrachtungsweise liegt ein klares System zugrunde, das auch in anderen Fällen der Handhabung eines innerstaatlichen Gesetzes vor dem Hintergrund von europarechtlichen Richtlinien herangezogen werden kann. Danach ist vom Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmung auszugehen und im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Anforderungen gelten. Der hier einschlägige § 73 Abs. 3 AsylVfG ist aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht geändert worden, sondern galt mit der hier wesentlichen Formulierung "die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen" auch schon in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie. Die Vorschrift spiegelt auch den Wortlaut von Art. 16 der Qualifikationsrichtlinie, der - wie gesagt - für den subsidiären Schutz dem Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie parallel zu sehen ist, nicht wider. Dem Wortlaut nach bleibt es bei einer einfachen Gegenüberstellung der Situation bei der Zuerkennung des Schutzes und der jetzigen Situation unter Anlegung desselben Maßstabs. Somit bietet die Vorschrift aus sich heraus keinen Einstieg für eine Auslegung gemäß den aufgezeigten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Die darüber hinaus gebotene Auslegung im Lichte der europarechtlichen Vorgaben kann für die entscheidende Frage eindeutig nicht weiterführen; denn Art. 19 der Qualifikationsrichtlinie erfasst ausdrücklich nur die Fälle, in denen das Schutzbegehren nach dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie angebracht worden ist. Danach bleibt als alleiniger Auslegungsansatz nur noch die unterschiedliche Behandlung von Bescheiden, die die Asylgewährung sowie die Flüchtlingseigenschaft betreffen, und denen, die den subsidiären Schutz betreffen. Die Tragfähigkeit dieser Erwägung aber ist zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Denn dass der Gesetzgeber von einer Änderung des § 73 Abs. 3 AsylVfG - anders als bei Absatz 1 - aus Anlass der Richtlinienumsetzung abgesehen hat, bedeutet offenkundig, dass die geltende innerstaatliche Regelung als der Qualifikationsrichtlinie genügend betrachtet worden ist; denn dass die Qualifikationsrichtlinie auch für den subsidiären Schutz Vorgaben enthält, ist durch die Einfügung von Satz 2 in § 60 Abs. 7 AufenthG durch dasselbe Gesetz vom 19. August 2007, mit dem § 73 Abs. 1 AsylVfG geändert worden ist, anerkannt worden. Mithin konnte sich die Frage einer Gleich- oder Ungleichbehandlung von Schutzgesuchen aus der Zeit vor und nach dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie bei der Umsetzung der Richtlinie schon deshalb nicht stellen, weil die Voraussetzungen für den Wegfall des Anspruchs auf subsidiären Schutz - anders als die für die Feststellung des Flüchtlingsstatus - nicht neu gefasst wurden. Wenn nun - wie die Kläger mit weiteren Ausführungen darzulegen unternehmen - zwischen den innerstaatlichen, in der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses und denjenigen nach der Qualifikationsrichtlinie tatsächlich ein Unterschied bestehen sollte, so würde die (Fehl-)Vorstellung des Gesetzgebers in der Wirkung noch erweitert, wenn man eine Parallele zum Verzicht auf die in der Qualifikationsrichtlinie angelegte zeitliche Schranke bei der Flüchtlingseigenschaft auch für den subsidiären Schutz zöge. Damit erweist sich dieser allein verbleibende Ansatz für eine Auslegung im Sinne der klägerischen Fragestellung als nicht belastbar, zumal aus dem Gesetzesmaterialien zum Umsetzungsgesetz vom 19. August 2007 auch für § 73 Abs. 1 AsylVfG eine klare gesetzgeberische Entscheidung in dieser Hinsicht nicht deutlich wird und das Bundesverwaltungsgericht demgemäß seine Auffassung zum Verzicht auf eine Differenzierung nach der Zeit der Stellung des Asylantrags bzw. des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich auf - für § 73 Abs. 3 AsylVfG versagende - objektive Anhaltspunkte aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte stützt.

Vom fehlenden Klärungsbedarf abgesehen mangelt es auch an der Klärungsmöglichkeit in den vorliegenden Verfahren; zumindest ist diese nicht hinreichend dargelegt, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. In den Antragsbegründungen wird zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass Überlegungen zur Bindung an die Qualifikationsrichtlinie von vornherein nur greifen, wenn es um subsidiären Schutz geht, der in der Richtlinie geregelt ist; für innerstaatliche überschießende Schutzgewährung gilt die Richtlinie grundsätzlich nicht (vgl. etwa Urteil des Senats vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -). Daher ziehen die Kläger zutreffend Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie heran, erklären dessen Voraussetzungen aber aus nur ganz oberflächlichen und insbesondere infolge der Beschränkung auf nur ein Tatbestandsmerkmal unzulänglichen Erwägungen für gegeben. Der nunmehr widerrufene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2001 knüpft an eine extreme Gefahr für die Kläger an, die aus mangelndem familiären oder sonstigen Rückhalt in Afghanistan folgt, ohne den keine Existenzmöglichkeit besteht. Zu den Existenzbedingungen hat das Bundesamt auf die Lebensmittelknappheit im gesamten Land und vor allem in den Lagern, auf die unzureichende Unterkunftsmöglichkeit und die fehlende medizinische Versorgung sowie auf die hohe Zahl von Toten infolge dieser Verhältnisse hingewiesen. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist mit dem Begriff Bürgerkrieg angeführt als Ursache der Flüchtlingsbewegungen mit den Konsequenzen der schlechten Versorgungslage, als Grund für die Unerreichbarkeit familiären oder sonstigen Rückhalts und "teilweise" als eigene Gefahrenquelle. Bei verständiger Betrachtung des (nunmehr widerrufenen) Bescheids beruht die Feststellung des Abschiebungshindernisses in tatsächlicher Hinsicht auf den allgemeinen Lebensbedingungen vor dem Hintergrund eines Bürgerkriegs. Dies aber erfüllt die Kriterien der willkürlichen Gewalt und der eben dadurch verursachten ernsthaften individuellen Bedrohung, wie sie in Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie aufgeführt sind, selbst bei großzügiger Betrachtung nicht.