Der Eilrechtsschutz ist nur dann gem. § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG tatsächlich vorliegen; tritt das Bundesamt in die sachliche Prüfung eines Asylantrags ein, indem es den Antragsteller zu seinen Fluchtgründen befragt, macht es von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung Gebraucht.
Der Eilrechtsschutz ist nur dann gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 AsylVfG tatsächlich vorliegen; tritt das Bundesamt in die sachliche Prüfung eines Asylantrags ein, indem es den Antragsteller zu seinen Fluchtgründen befragt, macht es von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung Gebraucht.
(Leitsatz der Redaktion)
vgl. den weitgehend gleichlautenden Beschluss vom 20.8.2008 - 8 AE 356/08 - M13853