Der Antrag hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig ist.
Dabei waren den Antragstellern zu 1. bis 4. die beantragten Leistungen unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches und -grundes zuzusprechen.
Das Schreiben des Antragsgegners vom 19. Juni 2008 (Bl. 139 d. A.), mit dem er mitgeteilt hat, dass die Antragsteller vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, ist als Anerkenntnis i.S. von § 101 Abs. 2 des Soziaigerichtsgesetzes (SGG) auszulegen. Soweit das Anerkenntnis nicht ausdrücklich angenommen wurde, ist dies unschädlich, da das Anerkenntnis ebenso wie der Vergleich eine Doppelnatur hat. Da neben der prozessualen Natur des Anerkenntnisses somit auch ein isoliertes Anerkenntnis in materiell-rechtlicher Hinsicht abgegeben werden kann, ist bereits infolgedessen der Anspruch inhaltlich nicht mehr zu prüfen (vgl. Leitherer in Meyer/Ladewig, SGG-Kommentar, § 101 Rdnr. 19 m.w.N.).
Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 darauf hingewiesen hat, sein Schriftsatz vom 19. Juni 2008 sei dahingehend zu verstehen, dass den Antragstellern vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt werden sollten, bis eine Klärung der Frage erfolgt sei, wie § 2 AsylbLG im Hinblick auf die Anrechnung anderer Leistungen als solcher nach § 3 AsylbLG auszulegen sei und dies mit der Entscheidung des BSG vom 17. Juni 2008 - B 8/9 b AY 1/07 R - erfolgt sei, er in Konsequenz dessen bereits mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 mitgeteilt habe, dass eine - auch vorläufige - Leistungsbewilligung nach § 2 AsylbLG nicht mehr in Betracht komme, ist dieser Vortrag nicht geeignet, von der Annahme abzusehen, dass der Schriftsatz vom 19. Juni 2008 ein Anerkenntnis enthält.
Für die Auslegung prozessualer Erklärungen ist insoweit der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Der Wortlaut des Schriftsatzes vom 19. Juni 2008 kann nur dahingehend verstanden werden, dass den Antragstellern vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII erbracht werden sollen. Eine Einschränkung, beispielsweise eine Vorläufigkeit unter Bezug auf die anstehende BSG-Entscheidung; ist dem Wortlaut des Schriftsatzes vom 19. Juni 2008 nicht zu entnehmen. Der Begriff der Vorläufigkeit im Zusammenhang mit Antragsverfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig so zu verstehen, dass eine behördliche Entscheidung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergehen soll. Die Auslegung der Leistungsgewährung unter der Bedingung einer abweichenden BSG-Entscheidung bzw. unter der Befristung bis zur Urteilsfindung durch das BSG kann ebenfalls nicht angenommen werden, da insoweit die Gesamtumstände des Antragsverfahrens einstweiligen Rechtsschutzes mit heranzuziehen sind. Das Verfahren ist seit dem 6. Dezember 2007 bei dem Sozialgericht Hildesheim anhängig. Mit Datum vom 19. Juni 2008, somit eine Woche vor der mündlichen Verhandlung des Bundessozialgerichtes, wurde sodann eine vorläufige Leistungsgewährung durch den Antragsgegner angekündigt. Auch die Gesamtumstände, die bei der Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont her mit eine wesentliche Rolle spielen, sprechen daher dafür, dass sich die Aussage, nunmehr würden Leistungen vorläufig erbracht, nicht bedingt oder befristet auf den Zeitpunkt der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichtes beziehen sollten.
Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31, Juli 2008 vorgetragen hat, eine Umsetzung versetze ihn in die Lage, wissentlich rechtswidrige Leistungen an die Antragsteller zu bewilligen, ist er dennoch zur Erbringung der zugesicherten Leistungen verpflichtet.
Verpflichtet sich der Antragsgegner mit dem Anerkenntnis zu einer gesetzeswidrigen Leistung, wird das Anerkenntnis hierdurch nicht nichtig; insoweit müssen die für einen Vergleich geltenden Grundsätze herangezogen werden, d.h. ein Anerkenntnis ist wirksam, soweit sein Gegenstand nicht außerhalb der Verfügungsbefugnis des Beklagten liegt (vgl. Leitherer in Meyer/Ladewig, SGG-Kommentar, § 102 Rdnr. 24; insbesondere auch BSG 26, 210, 2122 sowie SozR 1500 § 101 Nr. 8). Die Befugnis anzuerkennen oder auf einen Klaganspruch zu verzichten, resultiert insoweit aus der Dispositionsmaxime. Es ist Sache der Beteiligten, den Prozess in Gang zu setzen; sie können ihn auch beenden (Leitherer in: Meyer/Ladewig, SGG-Kommentar, § 101 Rdnr. 20).