VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2008 - A 5 K 2451/08 - asyl.net: M13955
https://www.asyl.net/rsdb/M13955
Leitsatz:

Die Terminsgebühr entsteht mit Beginn der mündlichen Verhandlung, so dass die Verkündung der Verbindung mehrerer Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung nicht dazu führt, dass die Terminsgebühr reduziert wird.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Kosten, Prozessbevollmächtigte, Terminsgebühr, mündliche Verhandlung, Verbindung
Normen: VwGO § 93
Auszüge:

Die Terminsgebühr entsteht mit Beginn der mündlichen Verhandlung, so dass die Verkündung der Verbindung mehrerer Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung nicht dazu führt, dass die Terminsgebühr reduziert wird.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts ist begründet. Im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist die Terminsgebühr rechtsfehlerhaft lediglich in Höhe von 113,29 EUR (1/3 der Summe der drei Einzelgegenstandswerte von jeweils 3.000,00 EUR = 9.000,00 EUR bezüglich der in der mündlichen Verhandlung v. 04.03.2008 zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen drei Klageverfahren A 5 K 4339/07 bis A 5 K 4341/07) festgesetzt worden. Der beigeordnete Rechtsanwalt führt im Schriftsatz vom 28.03.2008 zur Begründung seines Vergütungsfestsetzungsantrags vom 25.03.2008 zutreffend aus, dass die Terminsgebühr bereits mit Beginn der mündlichen Verhandlung und seiner Vertretungsbereitschaft entstanden ist, mithin vor dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss bezüglich der Verbindung der Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung, und dass die entstandene Terminsgebühr nicht im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt des verkündeten Verbindungsbeschlusses wieder verlorengegangen ist. Der auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.08.2006 (3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855) gestützten Rechtsauffassung im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, wonach im Falle einer förmlichen Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO die bis dahin selbständigen Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer Angelegenheit werden mit der Folge, dass sich die für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung anfallende Terminsgebühr anteilig aus der Summe der einzelnen Streitwerte oder Gegenstandswerte der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren errechnet, ist nicht zu folgen. Diese Auffassung verkennt die Rechtswirkungen, die mit dem Entstehen der Terminsgebühr verknüpft sind. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 1 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG - entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Dieser gesetzlichen Regelung kann nicht entnommen werden, dass im Zeitpunkt der Verkündung eines Beschlusses zur gemeinsamen Verhandlung während eines Verhandlungstermins wegen der einheitlichen Angelegenheit ab diesem Zeitpunkt die bis dahin entstandene Terminsgebühr aus dem jeweiligen einzelnen Streitwert oder Gegenstandswert sich zu einer letztlich maßgebenden - reduzierten - Terminsgebühr anteilig aus der Summe der einzelnen Streitwerte oder Gegenstandswerte abändert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.04.2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl., Vorb. 3 zu Teil 3 W Rn. 34, unter Hinweis in Fn. 42 auf VG Oldenburg). Als nicht entscheidungserheblich kann sonach offenbleiben, ob vorliegend aufgrund der bloßen Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung (und nicht auch zur gemeinsamen Entscheidung) überhaupt ein förmlicher Beschluss nach § 93 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.04.2007, a.a.O.).