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Leitsatz:
Keine Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen in Russland; jedenfalls inländische Fluchtalternative eröffnet; zur Ausstellung eines Inlandspasses muss man nicht mehr an früheren Wohnort zurückkehren.
Schlagwörter:
Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Inhaftierung, Freilassung, Bestechung, Gruppenverfolgung, interne Fluchtalternative, Inguschetien (A), Versorgungslage, Existenzminimum, Beurteilungszeitpunkt, Anerkennungsrichtlinie, Nachfluchtgründe, Auslandsaufenthalt, Antragstellung als Asylgrund, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, nichtstaatliche Verfolgung, Rebellen, Gebietsgewalt, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, Verfolgungsdichte, Registrierung, Übergriffe, Polizei, Rassisten, Wohnraum, Inlandspass, Erreichbarkeit, Kämpfer (ehemalige), Sippenhaft, Familienangehörige, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, fachärztliche Stellungnahmen, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:
Keine Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen in Russland; jedenfalls inländische Fluchtalternative eröffnet; zur Ausstellung eines Inlandspasses muss man nicht mehr an früheren Wohnort zurückkehren.
(Leitsatz der Redaktion)
vgl. das weitgehend gleichlautende Urteil vom 18.3.2008 - 38 X 87.08 - M13310