LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2008 - L 9 B 219/08 AS - asyl.net: M13963
https://www.asyl.net/rsdb/M13963
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Passbeschaffungskosten, Passbeschaffung
Normen: SGG § 73a; ZPO § 114; SGB XII § 73
Auszüge:

Die Beschwerdeführer haben in Anwendung von § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens zum Az.: S 38 AS 94/08, weil dem Klageverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt und sie die Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen können.

Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung eingehend dargetan, warum er der Auffassung ist, die Passbeschaffungskosten der Beschwerdeführer, die im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende stehen, müssten unter - analoger - Heranziehung von § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) vom Beklagten getragen werden. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um einen Rechtsstandpunkt der völlig fernliegend ist, woraus sich ergibt, dass für das erstinstanzliche Verfahren in Ansehung der vorstehenden Grundsätze PKH zu bewilligen ist.