1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
b) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft für weitere drei Monate ab dein 21. Juli 2008 gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor.
dd) Allerdings setzt die Anordnung von Abschiebungshaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach § 62 Abs. 2 AufenthG neben dem Vorliegen der in Satz 1 aufgezählten Gründe wie jede hoheitliche Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, voraus, dass die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung verhältnismäßig ist (vgl. nur Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 62 Rn. 11; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 W 186/07 -, FGPrax 2008, 92; OLG Rostock, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 3 W 142/06 -, OLGR Rostock 2007, 367). Dies ist hier nicht der Fall.
Verhältnismäßig ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie der Erreichung eines legitimen Zwecks dient und zur Erreichung dieses Zweckes geeignet und erforderlich ist. Darüber hinaus muss sie auch angemessen sein, dass heißt, die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zu dem erreichten Zweck stehen.
(1) Hier dient die Haft schon keinem legitimen Zweck. Der allein zulässige Zweck der Abschiebungshaft ist die "Sicherung der Abschiebung" in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Als Beugehaft mit repressivem Charakter darf sie weder angeordnet noch aufrechterhalten werden (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 W 186/07 -, FGPrax 2008, 92 m.w.N.). Die Anordnung, Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung der Sicherungshaft setzt folglich voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen von der Ausländerbehörde tatsächlich betrieben wird und die Ausländerbehörde eine Möglichkeit hat, die Abschiebung des Betroffenen auch tatsächlich durchzuführen. Die Voraussetzungen liegen nicht mehr vor, wenn der Betroffene die zur Beschaffung von Heimreisedokumenten erforderliche Mitwirkung verweigert und die Ausländerbehörde keine andere Möglichkeit mehr hat, als sich darauf zu beschränken, abzuwarten, ob der in Haft befindliche Betroffene sein Verhalten ändern und die erforderliche Mitwirkungshandlung nicht doch noch durchführen wird. Wenn eine Situation eingetreten ist, in der die Abschiebung des Betroffenen zuletzt nur noch von dessen Belieben abhängt, weil er einerseits die zur Erlangung der Heimreisedokumente erforderliche Erklärung verweigert und andererseits die Ausländerbehörde keine Möglichkeit hat, ohne die Mitwirkung des Betroffenen die Abschiebung weiter zu betreiben, liegt keine zulässige Sicherungshaft vor, sondern eine unzulässige Beugehaft (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 W 186/07 -, FGPrax 2008, 92 m.w.N.).
Davon ist hier auszugehen. Die Beteiligte hat in der Anhörung vor der Kammer am 28. Juli 2008 glaubhaft ausgeführt, dass die Abschiebung des Betroffenen nach Togo nur möglich ist, wenn dieser entweder in der Botschaft erklärt, dass er Togoer sei, oder der Botschaft seine togoische Staatsbürgerschaft durch die Vorlage geeigneter Dokumente bewiesen wird. Ein positives Ergebnis des Sprachtests allein genügt nach den Angaben der Beteiligten nicht, um eine Übernahme des Betroffenen durch Togo herbeizuführen. Die Herbeischaffung geeigneter Dokumente, um die togoische Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu beweisen, ist nach Auskunft des Beteiligten im Anhörungstermin der Kammer nur dann möglich, wenn der Betroffene in dem der Verfahrensbevollmächtigten am 25. Juli 2008 übersandten Fragebogen weitere Angaben zu seiner Person und Herkunft macht. Allein die jetzt bekannten Angaben genügen nach der Auskunft der Beteiligten nicht, um erfolgversprechend über die deutsche Botschaft in Togo einen Vertrauensanwalt zu beauftragen, um geeignete Dokumente aus Togo herbeizuschaffen. Im Hinblick auf diese Auskünfte bestehen keine Anhaltspunkte, an den Aussagen des Vertreters der Beteiligten zu zweifeln.
Die Beteiligte geht davon aus, dass der Betroffene wiederum bei einer Botschaftsvorführung in Togo angeben wird, dass er nicht aus Togo sei.
Somit ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligten eine Abschiebung des Betroffenen ohne dessen Mitwirkung überhaupt noch möglich ist. Die Beteiligte geht zudem selbst nicht davon aus, dass eine Mitwirkung des Betroffenen ohne den Druck der Haftsituation erfolgen wird. Damit ist schon davon auszugehen, dass der Sicherungszweck der Abschiebungshaft nicht erreicht werden kann, weswegen die Haft im konkreten Fall nicht mehr einem legitimen Zweck dient.
Die Verlängerung der Haftdauer ist auch nicht deshalb zulässig, weil der Betroffene den Umstand, dass die Abschiebung nicht möglich ist, zu vertreten hat. Eine Verlängerung der Abschiebungshaft kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Sicherungszweck noch erreicht werden kann, weil sich die Abschiebung des Betroffenem durch dessen obstruktives Verhalten zwar verzögert, nicht aber dauerhaft unmöglich wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung noch sinnvoll weiter betreiben kann (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 W 186/07 -, FGPrax 2008, 92). Da aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist und die Beteiligte auch auf Nachfrage nichts dazu vorgetragen hat, wie ohne die Mitwirkung des Betroffenen eine Abschiebung möglich sein soll, fehlt es bereits an einer Grundvoraussetzung für eine Haftfortdauer, da die Haft im konkreten Fall nicht der Sicherung eines legitimen Zwecks dient oder jedenfalls zur Erreichung dieses Zwecks nicht geeignet ist.
(2) Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Haft noch zur Erreichung des legitimen Zwecks der Sicherung der Abschiebung geeignet ist, weil davon auszugehen wäre, dass der Betroffene den Fragebogen ausfüllt und auch zuvor schon ausgefüllt hätte und sich aus den Äußerungen des Betroffenen im Anhörungstermin am 18. Juli 2008 vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt ergeben könnte, dass der Betroffene nunmehr bei seiner Abschiebung nach Togo mitwirken will und auch vor der Botschaft des Staates Togo angeben wird, dass er Togoer sei, wäre die Haftanordnung rechtswidrig, weil die Verlängerung der Haft jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht mehr erforderlich war (vgl. zu dieser Voraussetzung BayObLG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - BReg 3 Z 105/91 -, BayObLGZ 1991, 258). Eine Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn sie das mildeste Mittel zur Sicherung des zu erreichenden Zwecks darstellt. Hier hätte die Beteiligte bei Einhaltung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten eine Abschiebung jedenfalls bereits vor dem heutigen Tage erreichen können.
Eine Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung ist nur erforderlich, wenn und solange diese von der Ausländerbehörde mit größtmöglicher Beschleunigung, also ohne irgendeine unnötige Verzögerung betrieben wird (BayObLG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - BReg 3 Z 105/91 -, BayObLGZ 1991, 258; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 62 Rn. 1.1). In Haftsachen müssen die beteiligten Behörden in jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit der größtmöglichen zumutbaren Beschleunigung tätig sein. Dies folgt aus dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, Freiheitsentziehungssachen vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten (BVerfGE 46, 194 [195]; 61, 28, 34, jew. m.w.N.), d.h. die Abschiebung ohne unnötige Verzögerungen vorzubereiten und durchzuführen. Die aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen an die Verfahrensführung erhöhen sich mit zunehmender Dauer der Haft, da der Freiheitsanspruch des Ausländers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung immer mehr an Gewicht gewinnt, je länger die Haft vollzogen wird. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die Ausländerbehörde auch die Zeit zu nutzen hat, während der sich der Betroffene noch in Untersuchungshaft oder Strafhaft oder sonst in öffentlichem Gewahrsam befindet. Die Pflicht zur beschleunigten Bearbeitung im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG beginnt bereits dann, wenn sich abzeichnet, dass Haft zur Durchsetzung der Abschiebung erforderlich werden könnte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 1-3 Wx 127/05 - zit. nach juris, mit umfangreichen Nachweisen).
Gegen diese Grundsätze hat die Beteiligte verstoßen.
(a) Zum einen hätte sie den Fragebogen, dessen Ausfüllen nach ihrer Auskunft für die Erlangung von Personenstandsdokumenten in Togo unabdingbar notwendig ist, bereits unmittelbar nach der Festnahme und Identitätsfeststellung des Betroffenen am 22. Mai 2008 diesem übersenden können. Ein Ausfüllen durch den Betroffenen unterstellt, hätten ihr dann bereits nach ihren eigenen Angaben im Termin vier bis sechs Wochen später Personenstandsurkunden vorgelegen. Dann hätte umgehend eine Einzelanhörung durch die Botschaft Togo beantragt werden können. Dass der zuständige Sachbearbeiter bei der Beteiligten, wie er im Anhörungstermin der Kammer mitgeteilt hat, nicht wusste, dass es die Möglichkeit von Einzelanhörungen gibt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Hinblick auf die Höherrangigkeit des Freiheitsgrundrechts ist die Beteiligte gehalten, in Haftsachen alle ihr möglichen Auskünfte umgehend einzuholen und alles zu tun, um einen beschleunigten Fortgang des Verfahrens zu bewirken. Auch fiskalische Interessen haben vor der Höherrangigkeit des Freiheitsgrundrechts zurückzutreten. Soweit es der Beteiligten aus finanziellen Gründen nicht möglich erscheint, das Verfahren in gehöriger Weise mit gebotener Zügigkeit zu betreiben, hat sie auf die Beantragung der Anordnung der Haft zu verzichten.