VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 13.08.2008 - 25 L 1039/08.A - asyl.net: M14050
https://www.asyl.net/rsdb/M14050
Leitsatz:

Der Asylantrag eines Kindes kann nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Asylantrag seiner Eltern lediglich als einfach unbegründet abgelehnt wurde und dagegen noch eine Klage anhängig ist.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, offensichtlich unbegründet, Kinder, Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, Stammberechtigte, Verpflichtungsklage
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 26 Abs. 3; AsylVfG § 36 Abs. 4; AsylVfG § 36 Abs. 1; AsylVfG § 30 Abs. 1; AsylVfG § 26 Abs. 2; AsylVfG § 26 Abs. 4; AsylVfG § 30 Abs. 3 Nr. 7
Auszüge:

Der Asylantrag eines Kindes kann nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Asylantrag seiner Eltern lediglich als einfach unbegründet abgelehnt wurde und dagegen noch eine Klage anhängig ist.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der nach §§ 36 Abs. 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs. 4 AsylVfG. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und der daraus resultierende Erlass einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 1 AsylVfG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten.

Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei dem Antragsteller offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Auch wenn für den Antragsteller selbst keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden sind, so kann seine Anerkennung gemäß § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 4 AsylVfG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn die Asylanträge der Eltern wurden als einfach unbegründet abgelehnt und das entsprechende Klageverfahren 25 K 4814/06.A ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. So lange für einen Asylantragsteller die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 26 AsylVfG besteht, ist der eigene Asylantrag nicht eindeutig aussichtslos. Erfolgt die Ablehnung des Asylbegehrens einer Bezugsperson i.S.v. § 26 AsylVfG lediglich als einfach unbegründet, so kann der Asylantrag eines Ausländers, der seinen Asylanspruch von dieser Person ableitet, bereits wegen der Akzessorietät der beiden Anträge nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, solange die Ablehnung der Bezugsperson nicht unanfechtbar ist (ebenso VG Ansbach: Beschluss vom 3. August 2007 - AN 9 S 07.30546 zit. nach juris; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG: § 30 Rn. 10; Marx: Kommentar zum AsylVfG, 6.Aufl.: § 30 Rn. 23).

Ob das Asylbegehren der Bezugsperson materiell Erfolg verspricht, spielt demgegenüber keine Rolle, so dass eine dahingehende Inzidentprüfung nicht durchzuführen ist.

Aufgrund des Umstandes, dass die Asylanträge der Eltern des Antragstellers bislang nicht unanfechtbar abgelehnt worden sind, scheidet auch § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als Rechtsgrundlage für eine qualifizierte Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers aus.