Der nach § 86b Abs. 2 SGG zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist begründet.
Ein Anordnungsgrund besteht, weil die Antragstellerinnen mit insgesamt 454 EUR über kein bedarfsdeckendes Einkommen verfügt.
Auch ein Anordnungsanspruch besteht im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Antragsgegnerin hat wohl zu Recht unterstellt, die Antragstellerin zu 1) könne ihr Aufenthaltsrecht lediglich aus der Arbeitsuche herleiten, sodass die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegen.
Es besteht jedoch die naheliegende Möglichkeit, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gegen höherrangiges EU-Recht verstößt.
Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit höherrangigem primären Gemeinschaftsrechts, insbesondere Art. 39 EG, zu vereinbaren ist. Insoweit hat das Gericht im Rahmen von zwei Hauptsacheverfahren um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ersucht. Das Verfahren wird dort unter den Aktenzeichen C-22/08 und C-23/08, die inzwischen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, geführt.
Da diese aufgeworfene rechtliche Frage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden können, trifft das Gericht seine Entscheidung auf Grund einer Abwägung der Folgen, die eine stattgebende bzw. ablehnende Entscheidung hätte.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, wäre die Antragstellerin zu 2) gezwungen, ihren Aufenthalt in Deutschland sofort zu beenden, wobei nichts sichergestellt ist, dass sie über die erforderlichen Mittel für die Heimreise verfügt und sich in ihrer Heimat rechtzeitig eine Wohnung verschaffen kann, was bei Zusammenleben mit einem Kleinkind zu nicht hinnehmbaren Gefahren für das Kindeswohl führt. Angesichts dessen überwiegt das Interesse der Antragstellerin zu 2) an der fortdauernden Sicherung ihres Lebensunterhalts eindeutig das Interesse der Antragsgegnerin an der Schonung ihrer Haushaltsmittel, sodass die einstweilige Anordnung ergehen muss. Dies wirkt sich auch auf den Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 1) aus. Den Antragstellerinnen stehen deshalb Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu.