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Zitieren als:
, Bescheid vom 07.10.2008 - 5268167-436 - asyl.net: M14110
https://www.asyl.net/rsdb/M14110
Leitsatz:
Schlagwörter: Indien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, HIV/Aids, Existenzminimum
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger und hat bereits unter Aktenzeichen 5098231-436 Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Am 03.08.2007 stellte der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 31.07.2007 erneut einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 beschränkten Antrag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers mittlerweile erheblich verschlechtert habe. Dieser befinde sich mittlerweile im Vollbild AIDS. Er sei mittellos und habe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Regensburg im Heimatland keinerlei Rückhalt. Insbesondere habe er keinen familiären Hintergrund, der es ihm ermögliche, Medikamente in Indien selbst zu erwerben. Im übrigen werde auf die mittlerweile sehr schwierig gewordene Behandlungssituation des Antragstellers hingewiesen.

Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Indien vorliegen.

Das fortgeschrittene Stadium der Erkrankung des Antragstellers wurde dem Bundesamt gegenüber durch Vorlage weiterer ärztlicher Atteste glaubhaft dargelegt. Es ist ausweislich der vorliegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar, dass im Falle einer Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland dort alsbald eine Verschlechterung seiner Krankheit und mithin eine für ihn lebensbedrohliche Situation eintreten würde. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Behandlung seiner Erkrankung auch in Indien möglich wäre, da davon auszugehen ist, dass er nicht in der Lage wäre, dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, geschweige denn die Behandlung seiner Krankheit zu finanzieren. Der Antragsteller hatte bereits in seinem ersten Asylverfahren (Az.: 5098231-436) vorgetragen, dass er Indien wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen habe.