Die Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschiedet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 6. September 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Anerkennung des Klägers erfolgte, weil er wegen der Verfolgung seines Vaters sippenhaftähnlich gefährdet war. Es reicht für einen Widerruf selbst dann nicht aus, wenn dem Bundesamt gefolgt werden könnte, dass diese Gefährdung nicht mehr besteht. Denn neben seinem eigenen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen stand dem Kläger zum Zeitpunkt der Anerkennung auch ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG zu. Das Widerrufsverfahren gegen den Vater des Klägers ist zwar eingeleitet worden, die Kammer geht aber in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Einzelrichters vom 23. Juli 2008 - 2 A 107/08 -) davon aus, dass für vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber aus der Türkei nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr ausgesetzt sein werden. Hätte mithin ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Vaters des Klägers vor der Kammer keinen Bestand, steht dies auch dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers entgegen.