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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 13.08.2008 - AN 11 K 08.30228 - asyl.net: M14143
https://www.asyl.net/rsdb/M14143
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Wegfall-der-Umstände-Klausel, Genfer Flüchtlingskonvention, Anerkennungsrichtlinie, Taliban, Änderung der Sachlage, Zwangsrekrutierung, Gebietsgewalt, Karsai, Kabul, Warlords, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Sicherheitslage, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, medizinische Versorgung, bewaffneter Konflikt, ernsthafter Schaden, Situation bei Rückkehr, Erlasslage, Abschiebungsstopp
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; GFK Art. 1 C Nr. 5; RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 11; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist als unbegründet abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 1. Februar 2007, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß §§ 77 Abs. 2 AsylVfG, 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, insgesamt rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der früheren Asylanerkennung und der positiven Feststellung zu § 51 Abs. 1 AusIG ist § 73 AsylVfG in der mangels einer anders lautenden Übergangsregelung hier maßgeblichen Fassung von Art. 3 Nr. 46 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970 (vgl. BVerwG vom 1.11.2005 InfAuslR 2006, 244 = NVwZ 2006,707 und U. v. 18.7.2006 zur Anwendung des § 73 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 46 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004).

Höhere Anforderungen an die Widerrufsvoraussetzungen als die dargestellte nationale Rechtslage ergeben sich zunächst nicht aus Art. 1 C Nr. 5 GK in Verbindung mit den Richtlinien des UNHCR zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft vom 10. Februar 2003 und speziell für afghanische Flüchtlinge von April 2005 als Hilfsmittel zur Rechtsauslegung, soweit dort neben einer dauerhaften und grundlegenden Veränderung auch vorausgesetzt wird, dass der Betroffene im Herkunftsstaat effektiven Schutz erlangen kann, was nach Auffassung des UNHCR derzeit in Afghanistan nicht gewährleistet sei (siehe auch VG Frankfurt/Main InfAuslR 2002, 371; Salomons/Hruschka ZAR 2004,386). Denn die GK enthält keine Regelungen über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus, jedenfalls auch nicht im bereits genannten Art. 1 C Nr. 5, weshalb es offen bleiben kann, ob sie insoweit überhaupt subjektive Rechte zu begründen vermag (bejahend VG Göttingen vom 27.4.2004, zitiert nach Asylmagazin), sondern überlässt es insoweit den Konventionsstaaten, wie sie den vereinbarten Regelungen, insbesondere Art. 33 GK, nachkommen (VGH BW NVwZ-RR 2004, 790 und OVG NRW vom 4.12.2003; Hess. VGH vom 10.2.2005, zitiert nach juris; BVerwGE 95, 42; Buchholz 402.240 § 51 AusIG Nr. 47 und nunmehr InfAuslR 2006, 244 = NVwZ 2006, 707 und NVwZ 2007, 1089 aA VG Köln a.a.O.; krit. Lohr NVwZ 2006, 1021), insbesondere schließen lediglich allgemeine Gefahren einen Widerruf auch nach den genannten Vorschriften nicht aus (BVerwG vom 20.3., 30.4. und 12.6.2007, VGH BW vom 8.8.2007, zitiert jeweils nach juris).

Diese nationale Rechtslage wird nach Auffassung des Gerichts auch nicht in Ansehung des Vorabentscheidungsersuchens des BVerwG vom 7. Februar 2008 (zum Irak), zitiert nach juris, durch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) entscheidungserheblich im vorliegenden Fall dahingehend überlagert, dass evtl. nicht umgesetzte Vorschriften unmittelbar gelten bzw. umgesetzte Vorschriften richtlinienkonform ausgelegt werden müssten. Die Aberkennung und Beendigung der Flüchtlingseigenschaft regelt Art. 14 Abs. 1 QRL. Danach wird bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie gestellt wurden, die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder beendet, wenn die betreffende Person gemäß Art. 11 QRL nicht länger Flüchtling ist. Nach dessen Abs. 1 e ist insbesondere nicht mehr Flüchtling, wer nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dieser Beendigungsgrund stimmt wörtlich mit - dem bereits oben genannten - Art. 1 C Nr. 5 GFK überein. Nach den insoweit zur Auslegung heranziehbaren Art. 111, 112 und 116 des UNHCR Handbuchs werden damit die Umstände definiert, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Grundsatz des Fortbestands der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich dabei aus der Erwägung, dass Flüchtlinge die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig aufgrund vorübergehender Veränderungen - von nicht grundlegender Natur - der in ihrem Heimatland herrschenden Verhältnisse überprüft wird. Die Beendigungsklauseln sollten daher restriktiv ausgelegt werden. Nach Abs. 2 des Art. 11 QRL ist bei dieser Prüfung zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Flucht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dies entspricht in zwei Voraussetzungen auch der Ansicht des UNHCR, wenn dieser hier eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Situation fordert. Die vom UNHCR genannte dritte Voraussetzung, nämlich die Wiederherstellung effektiven Schutzes des Herkunftsstaats, ist aber in Art. 11 QRL (ausdrücklich) nicht aufgenommen worden und ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus sonstigen Bestimmungen der QRL, weshalb dieser Gesichtspunkt einer Beendigung einer Flüchtlingsanerkennung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Auch begegnet der nach der nationalen Rechtslage angewandte Prognosemaßstab nach Auffassung des Gerichts gemeinschaftsrechtlich keinen Bedenken, da er sich durchaus im Rahmen der Art. 2 c und 4 Abs. 4 QRL hält (BVerwG vom 20.3. und 12.6.2007, zitiert jeweils nach juris) und auch Art. 14 Abs. 2 QRL nicht entgegensteht, da dort nur eine Beweisregel enthalten ist, die auf die Anwendung des Prognosemaßstabs grundsätzlich keine Auswirkung hat. Schließlich dürfte Voraussetzung der Beendigung der Flüchtlingsanerkennung auch nicht sein, dass im Fall der Rückkehr in das Heimatland dort kein ernsthafter Schaden im Sinne der Art. 15 c, 2 e QRL - nur insoweit sind gemeinschaftsrechtlich Abschiebungsverbote normiert, vgl. § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - droht, weil auch die QRL wie das nationale Recht ersichtlich verschiedene Ebenen des Flüchtlingsschutzes kennt, nämlich den internationalen Schutz nach Art. 4 ff. QRL und den subsidiären Schutz nach Art. 15 ff. QRL, wobei ebenfalls ein Rangverhältnis gegeben sein dürfte mit der Folge, dass verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, die sich logischerweise aber gegenseitig nicht ausschließen dürfen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen der früheren Asylanerkennung und der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AusIG (politisches Abschiebungsverbot) im Zeitpunkt sowohl der Widerrufsentscheidung als auch der Gerichtsentscheidung nicht mehr vorhanden (a) und gleichzeitig liegt auch keine aktuelle staatliche politische, mittelbar staatliche oder quasistaatliche Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor (b), weshalb diese für den Kläger zutreffend widerrufen wurden.

a) Ende 1994 waren die sog. Taliban ("Religionsschüler") als zunehmend dominierender Faktor in den innerafghanischen Machtkampf eingetreten.

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA hatten die Taliban die amerikanische Forderung nach Auslieferung des Tat verdächtigen Osama bin Laden und der Mitglieder seines Terrornetzes al-Qaida zurückgewiesen. Die darauffolgende Militäroperation in Afghanistan, die am 7. Oktober 2001 mit der Bombardierung von Lagern der al-Qaida und von Taliban-Stellungen begann, hatte am 7. Dezember 2001 zum Sturz der Taliban geführt. Am 13. November 2001 hatte die Nordallianz, die US-Luftunterstützung erhalten hatte, die Kontrolle über Kabul übernommen. Am 7. Dezember 2001 war auch die Hochburg der Taliban, Kandahar gefallen (Archiv der Gegenwart vom 22.12.2001 A 45394, Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10.1.2002 und SFH a.a.O.). Damit war das Taliban-Regime endgültig zerschlagen (Gutachten Dr. Danesch vom 16.11.2001 an VG Schleswig und Afghanistan Information des Bundesamts von Februar 2002). Parallel zum militärischen Vorgehen der Amerikaner bemühte sich die UNO um die politische Gestaltung des künftigen Afghanistan.

Nach Würdigung und Bewertung dieser Auskunftslage ist eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände gegenüber der früheren Entscheidung durch den Sturz der Taliban eingetreten, weil eine (quasi-) staatliche Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan (insbesondere für Kabul und seine Umgebung) als objektiver Nachfluchtgrund insbesondere wegen befürchteter Zwangsrekrutierung auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden kann. Diese Einschätzung wird auch in der betreffenden Rechtsprechung vertreten (OVG NW B. v. 9.1.2002, VG Regensburg GB v. 16.1.2002 und VG Hamburg U. v. 27.12.2001, zitiert nach dem EE-Brief des Bundesamts 02/02 Seite 3 sowie VG Würzburg U.v. 2.12.2001, VG Schleswig U.v. 4.12.2001, zitiert nach Afghanistan Information des Bundesamts Februar 2002, VG Karlsruhe vom 6.6.2002, zitiert nach asylis/bafl, BayVGH vom 12.3. und 27.5.2003, zitiert nach asylis/bafl, und VG Gelsenkirchen InfAuslR 2005,169; zu weiteren Rechtsprechungsnachweisen Hollmann in: Informationsverbund Asyl e.V. 2006 Seite 17). Bei Annahme des Vorverfolgtenmaßstabs könnte eine Wiederholung der Verfolgung nunmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

b) Eine politische Verfolgung durch die aktuelle Regierung in Afghanistan, die im Übrigen schon nicht substantiiert wurde, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen; vielmehr bietet die afghanische Regierung mit den internationalen Truppen der ISAF gerade die erforderliche Sicherheit und den Schutz vor den Taliban, indem diese von Kabul ferngehalten werden und in den Gebieten, in denen sie infiltriert und wiedererstarkt sind, militärisch bekämpft werden. Damit sind jedenfalls im Bereich der Hauptstadt Kabul, in der der Kläger seinen Aufenthalt vor der Ausreise hatte und wohin er primär zurückkehren würde, Schutz gebietende Akteure im Sinne des Art. 7 Abs. 1 a und Abs. 2 QRL vorhanden. Staatsähnliche Strukturen sind in Kabul und einigen Provinzen vorhanden, jedoch nicht flächendeckend. Die Macht von Präsident Karzai ist auf Kabul beschränkt, in den Provinzen gibt es am ehesten in und um Herat staatsähnliche Strukturen. In den übrigen Gebieten herrscht politisches Chaos, es kommt zu Kämpfen und Übergriffen (Dr. Glatzer vom 27.8.2002 an VG Schleswig). Die Sicherheitslage bleibt in vielen Gebieten angespannt. Die Region Kabul wird von der Zentralregierung verwaltet, während die Sicherheit von den internationalen Truppen aufrechterhalten wird (SFH, Lageanalyse Herbst 2002). Bei Bewertung dieser Situation ist daher festzustellen, dass eine gesamtafghanische Autorität im Sinne einer Zentralgewalt zwar auch weiterhin fehlt. Die afghanische Interimsregierung - eindeutig auf einen Übergang fixiert - und die neue Regierung Karzai - ersichtlich bemüht, außer der Bewältigung der enormen humanitären Bürgerkriegslage keine politischen oder ethnischen Zwangspunkte zu setzen - übten und üben keine flächendeckende Hoheitsgewalt aus. Solange auch keine Identifikation mit einem Gesamtstaat Afghanistan erfolgt, dessen Fehlen damit zu begründen ist, dass auf Grund der Eigenschaft Afghanistans als Vielvölkerstaat mit nach wie vor funktionierenden Stammesstrukturen sich nie ein afghanisches Nationalgefühl oder eine afghanische Identität entwickeln konnte, kann sich auch kein verbindliches zentrales Herrschaftsgefüge nach Innen mit der erforderlichen Effektivität, Stabilität, Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit bilden. Diese Einschätzung gilt aber nicht für die Hauptstadt Kabul selbst, weil dort die Sicherheitslage stabiler ist als in übrigen Landesteilen. Dies hängt damit zusammen, dass der Blick der Weltöffentlichkeit in besonderem Maße auf Kabul gerichtet ist und internationale Hilfslieferungen durch ein Negativimage dort gefährdet wären. Diese Auffassung wird soweit ersichtlich auch überwiegend in der Rechtsprechung vertreten (BayVGH B. v. 14.1.2003 Az. 6 ZB 98.34204, v. 12.3.2003 Az. 6 ZB 97.35516 sowie vom 3.4. und 27.5.2003 und differenziert vom 14.7.2005, zitiert nach asylis/bafl; OVG NRW v. 1.2.2002; VG Hamburg v. 14.3. 2002; VG Aachen v. 21.3.2002; VG München v. 13.5.2002 und VG Karlsruhe v. 6.6.2002, zitiert jeweils nach asylis/bafl; VG Hamburg vom 21.2.2003, zitiert nach asyl.net/laenderinfo/afghanistan und Einzelentscheider-Brief 10/02 Seite 3; VG Lüneburg v. 18.8.2003, VG Braunschweig v. 22.8.2003, VG Potsdam v. 16.9.2003, VG Dresden v. 21.10.2003 und 16.3.2004, VG Würzburg v. 4.11.2003, zitiert jeweils nach asylmagazin; VG Würzburg v. 20.4.2004, VG Lüneburg vom 21.4.2004 VG Göttingen v. 26.4.2004, OVG SH vom 16.6.2004, VG Regensburg und VG Minden vom 21.6.2004, zitiert jeweils nach asylis/bafl, und VG Gelsenkirchen vom 11.11.2004, zitiert nach Asylmagazin und ausführlich InfAuslR 2005, 169 und vom 28.4.2005, VG Saarlouis vom 13.5.2005, VG München vom 22.6. 2005, VG Neustadt/Weinstraße vom 3.8.2005, zitiert nach asylis/bafl; BVerwG InfAuslR 2006, 244 andere Auffassung VG Leipzig v. 27.8.2002 und VG Minden v. 24.7.2003 und 17.5.2004 sowie VG Wiesbaden vom 4.11.2004, zitiert jeweils nach asylmagazin und VG Trier v. 27.1.2004, zitiert nach asylis/bafl, wonach Afghanistan in seiner Gesamtheit derzeit als Staat zu betrachten sei, Hess. VGH vom 10.2.2005, zitiert nach juris; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Wolff Asylmagazin 1-2/2004). Nach den vorstehenden Rechtsausführungen muss schließlich für den Widerruf der Asylanerkennung und des politischen Abschiebungsschutzes im Fall der unterstellten Rückkehr keine Existenzsicherung bestehen, da dieser Aspekt Thema des humanitären Abschiebungsschutzes bzw. subsidiären Schutzes ist.

Zwar kommen weiter auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind. Nach diesen Grundsätzen ist nach Auswertung und Würdigung vorstehender Auskunftslage auch keine mittelbar staatliche Verfolgung darin zu erblicken, dass insbesondere die Warlords oder früheren Mudjaheddin freie Hand hätten. Denn hierfür fehlt schon jeglicher substantiierte Vortrag noch ist solches ersichtlich. Der Kläger selbst hat schon nicht substantiiert, warum er heute nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte. Eine schwierige Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ist hier jedenfalls unbeachtlich. Auch eine entsprechende Gefährdung des Klägers wegen Zugehörigkeit zu einem schutzwürdigen Personenkreis wurde weder substantiiert noch ist sie sonst ersichtlich.

2. Zu Recht wurde dem Kläger auch die Flüchtlingszuerkennung versagt.

Nach diesen Grundsätzen ist hier eine nichtstaatliche Verfolgung weder substantiiert behauptet worden noch ersichtlich.

3. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist auch nach Aufhebung des AuslG durch Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 73 Abs. 3 AsylVfG, der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1979) nicht geändert wurde.

Nach diesen Grundsätzen wird durch das sinngemäße Klagevorbringen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe auf Grund der allgemeinen Lage und Verhältnisse dort keine ausreichende Existenzgrundlage, schon das Vorliegen dieses Abschiebungshindernisses im maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert. Denn solche lagebedingten, mindestens eine ganze Bevölkerungsgruppe - wie hier alle aus dem Ausland rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge - betreffenden Beeinträchtigungen sind entsprechend der vorstehenden ausgeführten Rechtslage unter die Sätze 1 und 3 - und nicht des Satzes 2 - des § 60 Abs. 7 AufenthG zu subsumieren, weshalb der Schutzbereich dieses Abschiebungsverbots erst dann eröffnet ist, wenn die allgemeine Gefahrenlage derart extrem ist, dass praktisch jeder einzelne Gruppenangehörige im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, sowie wenn diese Gefahr landesweit bestünde oder zumindest ein Ausweichen bei Rückkehr nicht möglich wäre. Das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit kann nach Überzeugung des Gerichts den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - aber nicht entnommen werden.

Nach der Berichterstattung des AA (Lageberichte vom 3. November 2004, vom 21. Juni 2005 vom 29. November 2005, vom 13. Juli 2006, vom 17. März 2007 und zuletzt vom 7. März 2008), stellt sich die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich dar. Auch im Raum Kabul ist die Sicherheitslage weiter fragil, aber auf Grund der Präsenz der ISAF im regionalen Vergleich zufrieden stellend. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, auch wenn ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung in manchen Städten wie Kabul und Herat eingesetzt hat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet. Allerdings hat der strenge Winter 2007/2008 in weiten Landesteilen vor allem im Westen und Norden zu dramatischen Versorgungsengpässen geführt. Die Vereinten Nationen versorgen nach wie vor Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. In Kabul und zunehmend auch in anderen großen Städten hat sich die Versorgungslage zwar grundsätzlich verbessert, weil es dort Nahrungsmittel in ausreichendem Maße gibt und auch Wohnraum zu Verfügung steht, wenn auch Mieten stark gestiegen sind; aber wegen mangelnder Kaufkraft profitieren längst nicht alle Bevölkerungsschichten davon. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbands oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, wenn ihnen das notwendige soziale oder familiärer Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Die medizinische Versorgung ist aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals trotz mancher Verbesserungen völlig unzureichend. Der UNHCR, Stellungnahmen vom 15. Juli 2002, vom 4. November 2003, von April 2005, von Mai 2006, vom 25. April 2007, von Januar 2008 und vom 25. Februar 2008, hält die Voraussetzungen für eine Rückkehr afghanischer Flüchtlinge aus Europa derzeit weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit noch im Hinblick auf die Versorgungslage als gegeben.

Nach alledem kann trotz der dargestellten überaus schlechten Sicherheits- und Versorgungslage ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste. Irgendwelche besonderen Umstände, die speziell bei diesem Kläger ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer der betreffenden schutzwürdigen Personengruppe, begründen würden, sind hier weder im Einzelnen geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr kann.der Kläger als noch junger arbeitsfähiger und ausgebildeter Mann in seine Heimat Kabul zurückkehren. Diese Auffassung, auf die auch maßgeblich abzustellen ist, da nach den derzeitigen ausländerbehördlichen Verwaltungsvorschriften in Bayern nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass eine Erlass- oder Weisungslage besteht, die vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz bietet (BayVGH vom 9.1.2007, zitiert nach juris), wird auch in der Rechtsprechung vertreten (VG Gelsenkirchen InfAuslR 2005, 169; OVG NRW vom 5.4.2006 sowie SächsOVG vom 23.8.2006, wonach auf die Verhältnisse in Kabul abzustellen sei, zitiert jeweils nach juris; OVG Berlin-Brandenburg vom 5.5.2006, OVG NRW vom 21.3.2007, VG Frankfurt/Main vom 5.6.2007, zitiert jeweils nach juris; junge, allein stehende und arbeitsfähige Männer, auch wenn sie keinen sozialen und familiären Rückhalt haben und keine besonderen individuellen Risiken bestehen Hess VGH vom 7.2.2008, zitiert nach juris; OVG NRW vom 28.2.2008, VG Schleswig vom 6.3.2008, zitiert nach juris; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Wolff, Asylmagazin 1-2/2004 und Hollmann in: Informationsverbund e.V. 2006 Seite 17 aA für Rückkehrer ohne Unterstützung wegen der desolaten Versorgungslage VG Neustadt/Weinstraße vom 11.10.2006, VG Meiningen vom 16.11. 2006, VG Gießen vom 18.4.2007, VG Koblenz vom 21.5.2007 und VG Kassel vom 24.5.2007, zitiert jeweils nach juris; für allein stehende bzw. geschiedene Frau VG Frankfurt/Main vom 1.11.2006 und VG Potsdam vom 14.11.2006, zitiert jeweils nach Asylmagazin; bei alten, behinderten und schwer erkrankten Personen ohne für eine Hilfestellung in Betracht kommende Bezugspersonen OVG NRW vom 15.5.2003 und vom 21.3.2007, zitiert nach juris; im Einzelfall VG Karlsruhe InfAuslR 2008, 272, außer bei finanzieller Hilfe VG Karlsruhe InfAuslR 2008, 277; RhPf OVG vom 6.5.2008, zitiert nach juris).

Nach dieser Auskunftslage, insbesondere der Lageberichterstattung von UNHCR und AA kann auch von einer erheblichen individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne der Art. 15 c) und 2 e) QRL in Afghanistan nicht ausgegangen werden, da entweder kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (mit willkürlicher Gewalt) oder kein Ausgesetztsein einer erheblichen individuellen Gefahr vorliegt (Hess. VGH vom 26.6.2007 und vom 7.2.2008, Sächs. OVG vom 25.9.2007 sowie OVG NRW vom 28.2.2008, zitiert jeweils nach juris).