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Am 07.09.2007 stellte der Antragsteller mit Schreiben seiner Rechtsanwälte einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beschränkten Antrag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller am Herzen erkrankt ist und einen Herzschrittmacher besitzt. Er ist auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten sowie einer fachärztlichen Kontrolle seiner Werte und des Herzschrittmachers angewiesen.
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Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Vietnam vorliegen.
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Solch eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib und Leben ist für die Person des Antragstellers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland anzunehmen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr alsbald lebensbedrohlich verschlechtern würde.
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