OLG Brandenburg

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Zitieren als:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2008 - 11 Wx 46/08 - asyl.net: M14224
https://www.asyl.net/rsdb/M14224
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Asylantrag, Bundesamt, Abschiebungshindernis, Drei-Monats-Frist, Sachaufklärungspflicht
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4; FGG § 12
Auszüge:

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen der Abschiebehaft gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG nicht gegeben sind.

a. Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nicht festzustellen. Das Landgericht bezieht sich insoweit zu Unrecht darauf, dass das BAMF noch am 5. Februar 2008 eine Entscheidung über den Asylantrag nicht gefasst, sondern mit einer Bearbeitungszeit von noch mindestens 14 Tagen gerechnet habe. Sollte hierin – nähere Feststellungen sind nicht getroffen – eine verzögerte Bearbeitung des Asylantrags liegen, so beträfe dies nicht die Frage, ob die Abschiebung des Betroffenen hinreichend von den zuständigen Behörden gefördert worden ist.

c. Der Beschluss erweist sich jedoch als rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung (oder Zurückschiebung) nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann, ohne dass dies auf einem Vertretenmüssen des Ausländers beruht.

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 3. April 2008 ausgeführt hat, haben bis dahin weder das Amtsgericht noch das Landgericht hinreichende Feststellungen getroffen. Zur Feststellung, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich ist, sind konkrete Angaben dazu erforderlich, auf welche Weise das Verfahren betrieben werden soll, welche Zwischenschritte (Beschaffung von Passersatzpapieren, Übernahmeersuchen an Drittstaaten und deren Beantwortung) erforderlich sind und in welchem Zeitraum diese Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht mit der Mitteilung der schlichten Einschätzung der Ausländerbehörde begnügen, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können. Soweit die Ausländerbehörde hierzu nicht von sich aus geeignete Tatsachen mitteilt, obliegt es dem Tatrichter im Wege der Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzufragen.

Der Senat sieht gleichwohl von einer erneuten Aufhebung und Zurückverweisung ab, weil auf Grund des im Rechtsbeschwerdeverfahren mitgeteilten Sachstands davon auszugehen ist, dass von vornherein nicht mit einer Abschiebung innerhalb von drei Monaten zu rechnen war und nach dem Vorbringen des Antragstellers weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind.