Die Klage der Klägerin auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG hat Erfolg.
Für die Klägerin ergibt sich hiernach ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf Grund der bei ihr bestehenden erheblichen Gehbehinderung, die zu einer Anerkennung als schwerbehinderter Mensch geführt hat und die insbesondere auf einer Beinlängendifferenz von 12 cm, einer Arthrodese des linken Kniegelenks und einer Pseudo-Arthrose im Bereich des linken Unterschenkels beruht. Die Klägerin ist wegen dieser Behinderung auf einen Schienenapparat sowie auf handgefertigte orthopädische Schuhe angewiesen. Diese orthopädischen Hilfsmittel sind regelmäßig anzupassen, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten orthopädischen Attesten ergibt. In diesen Attesten wird weiter festgestellt, dass die Klägerin in absehbarer Zeit nicht mehr werde laufen können und auf einen Rollstuhl angewiesen sei, falls die von ihr benötigte medizinisch-orthopädische Versorgung unterbrochen wird. Diese der Klägerin bei einem Unterbleiben der medizinisch dringend benötigten Versorgung und Behandlung drohende Invalidität stellt eine erhebliche und wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar, von der die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Guinea alsbald konkret bedroht wäre.
Denn angesichts des desolaten guineischen Gesundheitssystems ist bereits fraglich, ob die von der Klägerin benötigte regelmäßige orthopädische Behandlung einschließlich der Neuanfertigung und Anpassung der orthopädischen Hilfsmittel in ihrem Heimatland überhaupt möglich wäre (vgl. zur Qualität der guineischen Gesundheitsversorgung: Deutsches Institut für ärztliche Mission vom 28.10.2004 an VG Hamburg; Institut für Afrika-Kunde vom 15.09.2003 an VG Potsdam; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2002 - A 13 S 1206/97 -, JURIS).
Selbst wenn man aber unterstellt, dass z.B. im National-Hospital Donka in Conakry eine entsprechende orthopädische Behandlung und Hilfsmittelversorgung durchgeführt werden könnte, würde eine Versorgung der Klägerin in diesem Krankenhaus daran scheitern, dass in Guinea kein allgemeines Krankenversicherungssystem existiert, weshalb die Patienten die Behandlung einschließlich der Medikamente sowie die benötigten Orthopädischen Hilfsmittel selbst bezahlen müssen (vgl. Auswärtiges Amt vom 22.03.2002 an VG Mannheim; Deutsche Botschaft Conakry vom 04.01.2001 an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Deutsches Institut für ärztliche Mission vom 28.10.2004 an VG Hamburg; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 09.09.2005).
Hierzu aber wäre die nicht verheiratete Klägerin, die nicht über eine Berufsausbildung verfügt und wegen ihrer erheblichen Gehbehinderung ohnehin nur ganz eingeschränkt erwerbsfähig sein könnte, nicht in der Lage. Andere Personen, etwa Familienangehörige, die zu ihrer finanziellen Unterstützung sowie zur Finanzierung der benötigten orthopädischen Behandlung bereit und in der Lage sein könnten, hat die Klägerin in Guinea nicht.