Die Anhörung des Ehegatten ist auch dann gem. § 5 Abs. 3 S. 2 FreihEntzG erforderlich, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, weil keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand.
Die Anhörung des Ehegatten ist auch dann gem. § 5 Abs. 3 S. 2 FreihEntzG erforderlich, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, weil keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand.
(Leitsatz der Redaktion)
Die nach §§ 27, 29 FGG i.V.m. § 7 FrhEntzG zulässige weitere sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts sowie der die Abschiebungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes und sind daher aufzuheben.
1. Zu Recht rügt der Betroffene die unterbliebene Anhörung seiner Ehefrau. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 FreihEntzG ist, sofern die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, auch der Ehegatte des Betroffenen zu hören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist (vgl. auch OLG Hamm vom 14.9.2001, 19 W 114/01). Kommt es in einem Abschiebungsverfahren auf die Art und die Intensität der familiären Bindungen an, bedarf es grundsätzlich der persönlichen Anhörung des Ehepartners (BayObLG vom 24.7.2000, 3Z BR 219/00). Die Anhörung hat mündlich zu erfolgen und ist ein wesentlicher Bestandteil der dem Gericht obliegenden Sachaufklärungspflicht (OLG Frankfurt/M. vom 30. Januar 2003, 20 W 10/03). Die Regelung des § 5 Abs. 3 FrhEntzG soll einen Mindeststandard der nach § 12 FGG gebotene Sachaufklärung sicherstellen und gehört zu denjenigen Vorschriften, ohne deren Beachtung eine Freiheitsentziehung nicht zulässig ist (OLG Düsseldorf vom 1.3.1995, 3 Wx 64/95, und vom 3.6.96, 3 Wx 191/96). Eine ohne Anhörung des Ehegatten erfolgte richterliche Entscheidung über die Anordnung oder die Fortdauer der Auslieferungshaft wird jedenfalls dann, wenn Gründe für ein Absehen der Anhörung nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Satz 3 FreihEntzG nicht vorliegen, verfahrensfehlerhaft sein und zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen (OLG Düsseldorf vom 12. Juli 1996, 3 Wx 295/96; OLG Celle vom 18.10.2000, 17 W 77/98 und vom 27.06.2005, 22 W 24/05). Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Gründe dafür, von der Anhörung der Ehefrau des Betroffenen ausnahmsweise abzusehen, lagen nicht vor. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Betroffene trotz der Eheschließung kurz nach seiner ersten Abschiebung 1998 kein Visum erhalten habe, weil seinerzeit keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Dies ist jedoch nicht mit einem auf freiwilliger Entscheidung der Ehegatten beruhenden dauernden Getrenntleben gleichzusetzen, das eine Anhörung der Ehefrau entbehrlich gemacht hätte. Nicht außer Acht bleiben konnte hierbei auch, dass die Eheleute ein gemeinsames Kind haben. Vom Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft kann demnach nicht von vornherein ausgegangen werden. Die Anhörung der in S. lebenden Ehefrau war demnach nicht entbehrlich (vgl. hierzu auch Senat vom 22.11.2006, 22 W 78/06). Das Landgericht hat dementsprechend auch versucht, die Ehefrau zur Anhörung zu laden, was jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgte, weil die Ladung falsch adressiert war.
2. Die Sache ist entscheidungsreif. Verstößt das Gericht gegen das Gebot vorheriger mündlicher Anhörung, so drückt dies Unterlassen der gleichwohl angeordneten Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der auch durch Nachholung der Anhörung rückwirkend nicht mehr getilgt werden kann (BVerfG EzAR 048 Nr. 28; OLG Hamm v. 14.09.2001 - 19 W 78/01 - bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang). Da hiernach der festgestellte Verfahrensfehler rückwirkend nicht heilbar ist, kann der Senat auch nicht ausschließen, dass die angefochtene Entscheidung und der Beschluss des Amtsgerichts auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Beide waren daher aufzuheben.