VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Urteil vom 02.09.2008 - 5 A 603/08 As - asyl.net: M14691
https://www.asyl.net/rsdb/M14691
Leitsatz:

Erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse in Togo, die eine Verfolgung von Oppositionellen ausgeschlossen erscheinen lässt.

 

Schlagwörter: Togo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Feststellungsurteil, Negativfeststellung, Rechtskraft, Bindungswirkung, Änderung der Sachlage, politische Entwicklung, Oppositionelle, CAR, UFC, Reformen, Verhaftung, Menschenrechtslage, Kabye, Anerkennungsrichtlinie, Vorlageverfahren, EuGH
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; VwGO § 121
Auszüge:

Erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse in Togo, die eine Verfolgung von Oppositionellen ausgeschlossen erscheinen lässt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Bescheid vom 25. April 2008 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht entsprechend § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen.

I. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte vorliegend befugt, nach Änderung der Sachlage nach der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 2005 eine eigene negative Feststellungsentscheidung nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu treffen.

Zwar ist ein vom Bundesamt erlassener Verwaltungsakt zu Gunsten des Klägers, den die Beklagte hatte widerrufen können, nicht vorhanden. Ein Widerruf der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 1 AufenthG - diese war übrigens rechtswidrig, da die Verwaltungsgerichte seit der Änderung des § 113 Abs. 2 VwGO durch das 4. ÄndGVwGO zum 1. Januar 1991 nicht mehr befugt sind, behördliche Feststellungen jeder Art durch eine andere Feststellung zu ersetzen - wäre rechtswidrig gewesen. Denn Behörden sind im Hinblick auf die Bindungswirkung von rechtskräftigen Urteilen und den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht befugt, rechtskräftige Gerichtsurteile in ihrem Ausspruch zu ändern. Für den Erlass einer eigenen (negativen) Feststellungsentscheidung ist das Bundesamt jedoch in gleicher Weise sachlich zuständig wie für den Widerruf einer eigenen positiven Feststellung, die es aufgrund eines Verpflichtungsurteils eines Verwaltungsgerichts hätte treffen müssen. Der Umstand, dass vorliegend wegen der unrichtigen, aber rechtskräftig gewordenen Feststellungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 2005 ein Widerruf nicht möglich ist, sondern in anderer Weise über das Fortbestehen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots zu entscheiden ist, lässt die Zuständigkeit des Bundesamtes nicht entfallen. Sie ergibt sich vielmehr für diesen Sonderfall aus der entsprechenden Anwendung der in § 73 AsylVfG enthaltenen Zuständigkeitsbestimmung. Selbst wenn in dem Bescheid der Beklagten vom 25. April 2008 aufgrund der Formulierung in der Begründung eine Widerrufsentscheidung gesehen werden müsste, wäre dies unbeachtlich. Denn ein solcher Verwaltungsakt könnte jedenfalls gemäß § 47 VwVfG in eine negative Feststellungsentscheidung umgedeutet werden (vgl. VG Minden, Urt. v. 11.03.2008 - 10 K 208/08.A - sowie grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 - 9 C 16/99 -).

Einer neuen negativen Feststellungsentscheidung der Beklagten nach § 60 Abs. 1 AufenthG steht auch nicht die Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2005 entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraft bezieht sich aber immer nur auf diejenigen Rechtsansprüche, die in dem Zeitpunkt bestehen, auf den das Urteil abstellt. Ändert sich nach Erlass des Urteils die Sach- oder Rechtslage, so liegt ein anderer Streitgegenstand vor, der nach herrschender Meinung von der Rechtskraft des früheren Urteils nicht erfasst wird (vgl. VG Minden, Urt. v. 11.03.2008- 10 K 208/08.A - m.w.N.).

So verhält es sich hier, da sich die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid - zutreffend - darauf gestützt hat, dass sich die Sachlage seit dem Tod des ehemaligen Präsidenten Eyadema im Februar 2005 sowie insbesondere seit Beginn eines strukturierten Dialogs des neuen togoischen Staatspräsidenten Faure Gnassingbe mit der Opposition im April 2006 und den Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 und damit nach dem Erlass des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2005 maßgeblich geändert hat.

II. Die Feststellung der Beklagten, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen, ist auch materiell gerechtfertigt. [...]

Im Hinblick auf Repressionen gegenüber der politischen Opposition geht das Auswärtige Amt (vgl. Lagebericht v. 29.01.2008) davon aus, dass die schwach organisierten und demokratisch unerfahrenen Oppositionsparteien Togos sich gegenwärtig frei und ohne Einschränkungen betätigen können. Alle politisch relevanten Parteien hätten sich am APG beteiligt. Die Oppositionsparteien UFC und CAR hätten den Einzug ins Parlament geschafft. Alle Parteien seien aufgefordert, sich an der Regierungsbildung zu beteiligen. Die politische Diskussion sei lebhaft und werde u.a. über die allerdings nicht sehr auflagenstarken Printmedien geführt. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit seien durch die Verfassung garantiert, was in der Vergangenheit jedoch vom Sicherheitsapparat ignoriert worden sei. Seit Beginn des politischen Dialogs im April 2006 seien Verstöße nicht mehr bekannt geworden. Im Rahmen des Wahlkampfes habe es ebenfalls keine Beanstandungen gegeben. Menschenrechtsorganisationen könnten sich gegenwärtig ungehindert betätigen. Die staatlichen Institutionen und die zivilgesellschaftlichen Strukturen im Bereich der Menschenrechte seien aber schwach und wenig aktiv. Als wichtiges Signal sei die Berufung von Yawovi Agboyibo als ausgewiesenem Menschenrechtsexperten zum Regierungschef gewertet worden. Am 10. Juli 2006 hätten die togoische Regierung und das Hochkommissariat für Menschenrechtsfragen der Vereinten Nationen in Genf ein Abkommen über die Einrichtung eines Büros des Hochkommissariats in Lomé geschlossen. Das Büro verfüge danach über weitreichende Kompetenzen, Aktions- und Informationsmöglichkeiten. Es sei mittlerweile voll ausgestattet; die Leiterin des Büros äußere sich zufrieden hinsichtlich ihrer Aktionsmöglichkeiten. Überwiegend sei politische Verfolgung in Togo in der Vergangenheit von militanten Anhängern der Regierungspartei RPT innerhalb und außerhalb der staatlichen Strukturen ausgegangen. Diese hätten ihre Staats- oder parteinahe Stellung dazu ausgenutzt, missliebige politische Gegner einzuschüchtern, zu misshandeln und in einigen Fällen zu töten. Ihr Handeln sei von den zuständigen staatlichen Stellen bisher nie ernsthaft unterbunden worden. Seit Beginn des politischen Dialogs seien keine Vorfälle mehr bekannt geworden.

Auch nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Anfragenbeantwortung v. 21.09.2006 "Togo: Rückkehrgefahrdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten", in: Asylmagazin 11/2006) gibt es seit Anfang 2006 eine Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage. Nachdem es im Umfeld der Wahlen gehäuft zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen sei, gebe es im ersten Halbjahr 2006 Anzeichen einer teilweisen Entspannung der Lage. Verschiedene Beobachter, darunter das Länderteam der Vereinten Nationen und die togoische Menschenrechtsliga (Ligue Togolaise des droits de l’homme - LTDH) seien sich gemäß UNHCR darüber einig, dass sich die allgemeine Sicherheitslage verbessert habe. Keine Änderungen habe es jedoch bislang im Hinblick auf die Straffreiheit von Personen gegeben, welche an der gewaltsamen Unterdrückung der Unruhen rund um die Wahlen beteiligt gewesen seien. Amnesty International seien verschiedene Fälle von Oppositionellen bekannt, die im Umfeld der Wahlen inhaftiert und gefoltert worden seien und die bis heute nicht auf freiem Fuß seien. Gemäß Angaben von Simeon Clumson-Eklu, Vizepräsidenten der LTDH, seien anfangs 2006 nach wie vor Milizen aktiv gewesen, die nachts Oppositionelle und Regimekritiker aufgesucht hätten. Durch Einschüchterungsmaßnahmen und das Verschwindenlassen von Personen hätten sie ein Klima der Angst verbreitet. Verhafteten Oppositionellen würden den Aussagen des Menschenrechtsaktivisten zufolge kriminelle Taten angelastet, damit sich die Regierung nicht dem Vorwurf aussetze, sie verfolge Personen aus politischen Gründen.

Nach Einschätzung des U.S. Department of State (vgl. Togo - Country Reports on Human Rights Practices - 2007) hat sich die Menschenrechtssituation in Togo verbessert; allerdings bestünden ernstzunehmende Menschenrechtsprobleme fort. Über das Jahr hinweg habe die Regierung bedeutende Schritte unternommen, um die Durchsetzung von Menschenrechten und politischen Rechten zu verbessern, wie z.B. die Abhaltung von freien und fairen Parlamentswahlen.

Hinsichtlich willkürlicher Verhaftungen Oppositioneller geht das Auswärtige Amt (vgl. Lagebericht v. 29.01.2008) davon aus, dass das Regime zwar in der Vergangenheit wiederholte kurzfristige Verhaftungen ohne spätere Anklageerhebung als Einschüchterungsmethode genutzt hat. Seit Beginn des politischen Dialogs seien jedoch keine neuen Fälle mehr bekannt geworden. Oft seien bei politisch motivierten Festnahmen allgemeine Straftatbestände konstruiert worden, damit im Falle einer Verurteilung nicht der Verdacht einer Inhaftierung aus politischen Gründen entstehe. Bei den Unruhen im Gefolge der Präsidentschaftswahlen 2005 seien zahlreiche willkürliche Festnahmen erfolgt, die mit Misshandlungen und Folter einhergegangen seien. Genaue Zahlen lägen nicht vor. Seit dem Beginn des politischen Dialogs gebe es nach Kenntnis des Auswärtigen Amts keine Vorfälle. Seit dem Beginn des politischen Dialogs gebe es nach Kenntnis des Auswärtigen Amts keine Vorfälle. In Folge der im April 2004 aufgenommenen EU-Konsultationen sei es aufgrund informeller Verfügungen der Regierung erstmals im August 2004 zu Haftentlassungen gekommen, später auch unter der Regierung Kodjo (seit Juni 2005). Dabei seien auch 135 von 146 Personen entlassen worden, die auf einer Liste der Opposition als verhaftet geführt worden seien.

Aufgrund dieser Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass die erforderliche nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse vorliegt (ebenso: VG Osnabrück, Urt. v. 25.03.2008 - 5 A 23/08 -; VG München, Urt. v. 13.03.2008 - M 25 K 07.50993 -; VG Minden, Urt. v. 11.03.2008 - 10 K 208/08.A -; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2007 - 12 K 4367/07.A -) und folgt ausdrücklich nicht der anderslautenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg (vgl. Urt. v. 10.04.2008 - 20 A 604/07 -; ebenso: VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 27.03.2008 - 2 K 1329/07.NW -; VG Hannover, Urt. v. 05.05.2008 - 4 A 3445/07 -; VG Freiburg, Urt. v. 26.06.2008 - A 1 K 2160/07 -).

Zwar ist es richtig, dass seit dem Zeitpunkt der Änderung der politischen Lage in Togo, dem Beginn der Dialogs zwischen Regierung und Opposition im April 2006, erst ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum verstrichen ist. Allerdings sind die tatsächlichen Veränderungen innerhalb des Regimes so grundlegend, dass eine Rückkehr zu den früheren undemokratischen und diktatorischen Gegebenheiten derzeit nicht zu erwarten ist. So waren - bis auf die UFC, die allerdings den Demokratisierungsprozess unterstützte - alle wichtigen Oppositionsparteien in der Regierung der nationalen Einheit vertreten. Der im Wesentlichen reibungslose Ablauf der Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007, die nach Einschätzung internationaler Beobachter frei und fair waren, bestätigt den fortdauernden Demokratisierungsprozess. Über Unruhen oder gewalttätige Auseinandersetzungen im Vorfeld oder nach den Wahlen - von anfänglichen Protesten der UFC gegen das Wahlergebnis abgesehen - ist bislang nichts bekannt geworden. Bemerkenswert ist hierbei, dass die bisherige Regierungspartei RPT die absolute Mehrheit erringen konnte, ohne dass nennenswerte Unregelmäßigkeiten bekannt geworden wären. Dies zeigt, dass die gegenwärtige Regierung offensichtlich über die Zustimmung eines großen Teils der togoischen Bevölkerung verfügt. Fälle von Verfolgung Oppositioneller sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes seit Beginn des politischen Dialogs ebensowenig zu verzeichnen gewesen wie Verstöße gegen die Versammlungs-, Vereinigung-, Meinungs- und Pressefreiheit. Soweit es nach Presseberichten im November 2006 zu Übergriffen mehrerer Brüder des derzeitigen Präsidenten Faure Gnassingbé auf Journalisten gekommen sei, handelt es sich um Einzelfälle, die nicht geeignet sind, die grundlegende Verbesserung der politischen Lage in Togo in Frage zu stellen. Dies gilt auch im Hinblick auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. September 2007 ("Togo: Desertion eines Berufssoldaten"), wonach das Militär nach Auskunft eines Mitarbeiters eines deutschen Hilfswerks in Togo praktisch einen rechtsfreien Raum darstelle, von dem derzeit die massivsten Bedrohungen für einen sehr zögerlichen Prozess der Demokratisierung ausgehe. Im übrigen ist den sonst vorliegenden Quellen nicht zu entnehmen, dass der Demokratisierungsprozess in Togo von der Armee aktuell gefährdet ist. Dieser ist vielmehr infolge der Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 - wie bereits festgestellt - weiter gestärkt worden. Dies gilt umso mehr, als der frühere Verteidigungsminister und stärkste politische Rivale des Präsidenten, sein Bruder Kpatcha Gnassingbé, der neuen Regierung nicht mehr angehört. Soweit in einer Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. April 2008 (Farida Traoré: Die Lage in Togo - Menschenrechte, Justizsystem und Sicherheit) die Rede davon ist, dass die Regierungspartei hauptsächlich in zwei Tendenzen gespalten sei, einerseits dem Befürworter der Reformpolitik Faure Gnassingbés, andererseits die Konservativen, die von Faures Halbbruder Kpatcha repräsentiert würden, ist diese Entwicklung offenbar nicht berücksichtigt worden. Von einer Krise innerhalb der Regierung kann jedenfalls nach einer solchen Schwächung der Position Kpatcha Gnassingbés nicht mehr gesprochen werden. Darüberhinaus ist auch ein Interesse von Präsident Faure Gnassingbé, den Demokratisierungsprozess nicht weiter fortzuführen, nicht ersichtlich. [...]

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Oppositionspolitiker Kokouvi Agbobli vor ca. zwei Wochen tot am Strand aufgefunden und mutmaßlich von Sicherheitskräften zu Tode gefoltert worden sei, vermag dies an dem vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern. [...]

Für den Tod des Oppositionsführers Agbobli können verschiedene Umstände ursächlich sein. Insbesondere ist bislang die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass es sich um einen Selbstmord handelt. Auch ein privater Racheakt, der nichts mit der politischen Tätigkeit Agboblis zu tun hat, ist denkbar. Eine Verantwortlichkeit des heutigen Regimes in Togo ist bislang dagegen nicht erwiesen.

Eine Rückkehrgefährdung des Klägers - auch unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kabye - ist nach alldem nicht anzunehmen; er ist vor einer erneuten Verfolgung angesichts der dargestellten veränderten Situation in Togo hinreichend sicher.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht bei Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie. Auch bei richtlinienkonformer - insbesondere Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 - Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG kann der Kläger keine Ansprüche aus dieser Vorschrift herleiten (vgl. ebenso VG Minden, Urt. v. 11.03.2008 - 10 K 208/08.A -).

Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 7. Februar 2008 in den Verfahren 10 C 23.07, 10 C 31.07 und 10 C 33.07 ein Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Auslegung des Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat, hindert dies darüberhinaus nicht eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren. Die vorgenannten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts betreffen in erster Linie die Situation im Irak, wo die aufgeworfene Frage, ob nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst, c der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst, c der Richtlinie haben muss oder ob weitere - verfolgungsunabhängige - Voraussetzungen hinzutreten müssen, entscheidungserheblich ist. Im Hinblick auf das Herkunftsland Togo sind die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang als mögliche weitere Voraussetzungen für das Wegfallen der Flüchtlingseigenschaft genannten Punkte: a) das Vorhandensein eines Schutz bietenden Akteurs im Sinne des Art. 7 Abs. I der Richtlinie, b) keine Drohung eines ernsthaften Schadens, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führen würde, sowie c) eine stabile Sicherheitslage und die Gewährleistung des Existenzminimums, angesichts der oben näher dargelegten allgemeinen Verhältnisse in Togo gegeben.

Der weiteren Begründung des Vorabentscheidungsersuchens lässt sich im übrigen entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar davon ausgeht, dass als weitere verfolgungsunabhängige Voraussetzung für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft zwar das Vorhandensein eines Schutz bietenden Akteurs - sei es der Staat oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Staatsgebiets beherrschen - hinzukommen muss. Weitergehende Anforderungen, wie sie etwa vom UNHCR in seinen Richtlinien vom 10. Februar 2003 gefordert und in Fragen b) und c) formuliert sind, dürften nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen über die auf Schutz vor Verfolgung angelegte Konzeption der Genfer Konvention hinausgehen. [...]