VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 16.12.2008 - 5 A 264/08 - asyl.net: M14766
https://www.asyl.net/rsdb/M14766
Leitsatz:

Keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung in der Türkei wegen exilpolitischen Engagements für die PKK.

 

Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Asylanerkennung, Kurden, PKK, exilpolitische Betätigung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Menschenrechtslage, Reformen, Festnahme
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung in der Türkei wegen exilpolitischen Engagements für die PKK.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet. [...]

Der Widerruf kann nicht auf eine nachträgliche entscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung nach den oben genannten Maßstäben gestützt werden. Die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG erfolgte, ausweislich des Verpflichtungsurteils des VG Saarlouis vom 27.06.1996 - 6 K 288/94.A - im Hinblick darauf, dass der Kläger seinerzeit an der Spitze der kurdischen Exilszene des Saarlandes als Unterstützer der PKK ins Blickfeld er türkischen Sicherheitskräfte geraten war. Aus diesem Grunde seien asylerhebliche Verfolgungsmaßnahme im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu befürchten gewesen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Klägers, bis 2002/2003 sich weiterhin exilpolitisch für die PKK - mittelbar oder unmittelbar - betätigt zu haben, zutreffen. Zwar haben sich die Verhältnisse in der Türkei zwischenzeitlich bezüglich der Menschenrechtssituation in erheblicher Weise verbessert. Insoweit erweist sich auch die Darstellung in dem angefochtenen Bescheid als zutreffend. Nach den vorgenannten Maßstäben setzt die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs aber voraus, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat tatsächlich in einer Weise verändert haben, dass sich eine für die Flucht maßgebliche Verfolgungsmaßnahme auf absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt. Eine derartige Prognoseentscheidung lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht treffen, weil davon auszugehen ist, dass den türkischen Sicherheitsbehörden die exilpolitische herausgehobene Betätigung des Klägers bekannt ist. Im Falle seiner Rückkehr in die Türkei müsste er zumindest mit vorübergehender Festnahme und intensiver Befragung rechnen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass es zu asylrelevanten Übergriffen auf den Kläger kommt. Bei dieser Sachlage war der angegriffene Bescheid aufzuheben. [...]