Keine Dublin-Überstellung nach Griechenland.
Keine Dublin-Überstellung nach Griechenland.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2008 ist statthaft und auch sonst zullässig. Insbesondere steht § 34 a Abs. 2 AsylVfG der Statthaftigkeit des vorliegenden Eilantrags nicht entgegen, da nach Auffassung des Gerichts hier ein nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung (Urteil vom 14.5.1996, 2 BvR 1938/93 u.a., BVerfGE 94, 49-114 a) anzunehmender Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, die auch vom Gericht im Rahmen eines Eilverfahrens geprüft und berücksichtigt werden können. Zur Begründung im Einzelnen wird insofern auf die Entscheidung der Einzelrichterin der 3. Kammer im Verfahren AN 3 E 08.30292 verwiesen, die beiden Parteien vorliegt und einen vergleichbaren Fall der beabsichtigten Abschiebung eines irakischen Asylbewerbers nach Griechenland betrifft.
2. Der Antrag ist auch begründet, da die hier vom Gericht zu treffende Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Nach dem gegenwärtigen Sachstand geht das Gericht davon aus, dass auf Grund der derzeitigen Zustände in Griechenland zu befürchten ist, dass dem Antragsteller ein fairer und effektiver Zugang zum dortigen Asylsystem, welcher im Einklang mit europäischem Recht steht, nicht gewährleistet ist. Auch insofern verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zitierten Beschluss vom 22. Juli 2008. Das Gericht teilt die in diesem Beschluss dargestellte Auffassung zur Situation von Asylbewerbern in Griechenland, es liegen dem Gericht auch keine über die in diesem Verfahren verwendeten und zitierten Kenntnisquellen hinausgehende Erkenntnismittel vor, die zu einer Änderung der Einschätzung der Verhältnisse in Griechenland Anlass bieten. Im Gegenteil zeigten die aus allen allgemeinen Nachrichtenquellen ersichtlichen wochenlangen Ausschreitungen insbesondere in Athen, aber auch in zahlreichen anderen Großstädten Griechenlands, dass für Wochen selbst ein bloßer Aufenthalt im öffentlichen Raum Athens oder einer der griechischen Großstädte nicht ohne Gefahr für Leib und Leben möglich war, wobei zwar nicht zu jeder Zeit alle Stadtviertel überhaupt oder gleichermaßen gefährlich erschienen, es jedoch für einen nach Griechenland gelangenden ausländischen Asylbewerber, der im Regelfall der griechischen Sprache nicht oder nur in äußerst geringem Umfang mächtig sein dürfte, zumindest in diesem Zeitraum eine weitere Gefährdung bedeutete. Aber auch unabhängig davon, ob diese Unruhen nunmehr dauerhaft beendet sind oder wieder aufflackern können, hat sich jedenfalls die Lage in Bezug auf Asylbewerber in Griechenland, soweit dem Gericht Unterlagen hierzu vorliegen, nicht in relevanter Weise seit dem zitierten Beschluss vom 23. Juli 2008 gebessert, insbesondere hat auch die Beklagte insofern keinen neuen relevanten Tatsachenvortrag geliefert. Dass die Antragsgegnerin die Situation in Griechenland anders einschätzt, ändert hieran nichts und wurde vom Gericht wie im bereits früher entschiedenen Verfahren zur Kenntnis genommen.
Soweit sich die Antragsgegnerin in der gegen den zitiertem Beschluss der Einzelrichterin vom 22. Juli 2008 erhobenen Änderungsrüge gemäß § 152 a VwGO darauf bezog, dass im damaligen Verfahren die griechischen Behörden ja ausdrücklich erklärt hätten, dem dortigen Antragsteller Gelegenheit zur Asylantragstellung zu bieten, so liegt eine entsprechende Mitteilung der griechischen Behörden im hier zu entscheidenden gegenständlichen Verfahren gerade nicht vor. Die griechischen Behörden haben vielmehr auf das Übernahmeersuchen der deutschen Behörden überhaupt nicht geantwortet, so dass lediglich durch entsprechenden Fristablauf die Zustimmung Griechenlands zur Rücküberstellung des Antragstellers auf Grund der ensprechenden Regelungen im Dublin II-Übereinkommen fingiert wurde. [...]