VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2009 - 8 L 1303/08 - asyl.net: M15101
https://www.asyl.net/rsdb/M15101
Leitsatz:

Durch die Änderung des § 82 Abs. 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist klargestellt, dass das persönliche Erscheinen vor ermächtigten Vertretern des Staates der vermutlichen Staatsangehörigkeit außerhalb der Räume von dessen Auslandsvertretung angeordnet werden kann.

 

Schlagwörter: D (A), Passverfügung, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Botschaftsvorführung, Delegationen, ermächtigte Bedienstete, Auslandsvertretung, Iran, Krankheit, psychische Erkrankung, fachärztliche Stellungnahme, Depression, Glaubwürdigkeit, Bestimmtheit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 82 Abs. 4; VwVfG § 37 Abs. 1
Auszüge:

Durch die Änderung des § 82 Abs. 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist klargestellt, dass das persönliche Erscheinen vor ermächtigten Vertretern des Staates der vermutlichen Staatsangehörigkeit außerhalb der Räume von dessen Auslandsvertretung angeordnet werden kann.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Der am 8. August 2008 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 5619/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, hat keinen Erfolg. [...]

Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung werde etwas von ihnen verlangt, was sie tatsächlich innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllen könnten. Der Antragsgegner verfügt über keine gesicherten Erkenntnisse, ob die Antragsteller im Besitz entsprechender Dokumente sind. Ihm liegt lediglich ein abgelaufener Reisepass des Antragstellers zu 1. und hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3. gar kein Identitätsnachweis vor. Zudem stehen die Regelungen der Ordnungsverfügung ersichtlich dergestalt in einem Stufenverhältnis, dass die nachfolgende bzw. näher bezeichnete Ziffer eingreift, sofern die fristgerechte Erfüllung der vorhergehenden Ziffer bzw. der bezeichneten Ziffer nicht möglich ist.

Soweit die Antragsteller gegenüber Ziffer 3. der Ordnungsverfügung beanstanden, die Erscheinensanordnung bzw. Vorführungsandrohung beziehe sich auch auf Termine außerhalb des Vertretungssitzes der iranischen Auslandsvertretung, ist darauf hinzuweisen, dass § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19. August 2007 geändert wurde. Die Vorschrift sieht nunmehr auch das Erscheinen vor "ermächtigten Bediensteten" des Staates der vermutlichen Staatsangehörigkeit vor, so dass der Streit darüber, ob das Erscheinen zu Außenterminen einer Botschaft vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst wird, beendet ist (vgl. VG München. Beschluss vom 27. März 2008 - M 24 S 08.208 -, juris).

Der Antragsteller zu 1. kann des weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, die in Ziffern 2. und 3. angeordnete Vorsprache bzw. Vorführung bei der iranischen Auslandsvertretung sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. [...]

Das Attest der Rheinischen Kliniken Düsseldorf vom 7. Mal 2008 stützt diese Beurteilung maßgeblich auch auf die Angaben des Antragstellers zu 1., die dieser in seinen Asylverfahren gemacht hat. Der entsprechende Vortrag wird ebenso wie in den Attesten der Rheinischen Kliniken Düsseldorf vom 10. Oktober und 16. Dezember 2008 im Rahmen der Darstellung der Anamnese wiedergegeben. [...]

Die damit den ärztlichen Bescheinigungen zugrunde liegenden Angaben aus den Asylverfahren des Antragstellers zu 1. sind deshalb keine tragfähige Grundlage für die hierauf gestützte medizinische Beurteilung, weil sie im Urteil vom 17. August 2004 im Verfahren 22 K 4123/03.A als unglaubhaft bewertet worden sind. Mit der Glaubhaftigkeit der Angaben setzen sich die vorn Antragsteller zu 1. vorgelegten Atteste nicht auseinander. Dies wäre abgesehen von den im Asylverfahren getroffenen Feststellungen hier umso mehr erforderlich, als nach der vom Antragsgegner veranlassten Untersuchung des Antragstellers zu 1. zur Reisefähigkeit durch Dr. med. ... aus Düsseldorf dieser in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2006 ausführt, hinsichtlich der Vorgeschichte und der aktuellen Symptomatik bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Patienten. [...]

Schließlich genügt die Ordnungsverfügung auch den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG). In den Ziffern 1. - 4. ist im einzelnen für die Antragsteller klar erkennbar geregelt, welcher ihrer Mitwirkungspflichten sie in welcher Weise nachkommen sollen. Auch die Regelung in Ziffer 5. der Ordnungsverfügung, in der den Antragstellern die zwangsweise Vorführung bei Vertretungen weiterer Staaten angedroht wird, deren Staatsangehörigkeit sie vermutlich besitzen können, ist nicht zu beanstanden. Sofern die - nicht durch aktuelle Identitätsnachweise belegten - Angaben der Antragsteller, iranische Staatsangehörige zu sein, nicht zutreffen sollten, ist dem Antragsgegner die tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht bekannt. Es genügt daher, wenn die Anordnung etwas für die Antragsteller Bestimmbares fordert, da sie selbst wissen müssen, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. aus welchem Staat sie stammen (vgl. VG München, Beschluss vom 23. Oktober 1998 - M 7 S 98.3492 -, NVwZ Beilage 14/1999, 37).

Insoweit ist ausreichend, wenn den Antragstellern vor der tatsächlichen Durchführung der Zwangsmaßnahme die Vertretung des weiteren Staates, bei der sie vorgeführt werden sollen, so rechtzeitig bekannt gegeben wird, dass sie hiergegen noch Einwendungen erheben können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3Z BR 1/01, NVwZ Beilage l 9/2001, 110). [...]