[...]
Auf den Antrag des Bundesbeauftragten, mit dem die Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung und zusätzlich die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache geltend gemacht wird, ist die Berufung wegen - nachträglicher - Divergenz i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu Tatsachenfeststellungen in der neueren Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 KO 899/03 - hinsichtlich der Erreichbarkeit der Region der inländischen Fluchtalternative Berg-Karabach zuzulassen. [...]
Inzwischen weicht das angefochtene Urteil insoweit vom Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - 2 KO 899/03 - (Juris) ab, das nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2009 - 10 B 56.08 - rechtskräftig geworden ist. Der Senat hat in Ergänzung zur bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Oktober 2005 - 2 KO 910/03 - juris) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative für aserbaidschanische Asylbewerber armenischer Volkszugehörigkeit von Deutschland aus in zumutbarer Weise erreichbar ist. Die Annahme, es bedürfe zur Rückkehr nach Berg-Karabach etwa einer Asylantragstellung in Armenien habe sich nicht bestätigt; vor allem bestehe aber die Möglichkeit, über die armenische Botschaft in Berlin direkt Einreisepapiere (gegebenenfalls auch den notwendigen Passersatz) zu erhalten. [...]