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VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 28.04.2009 - 2 A 6030/07 - asyl.net: M15680
https://www.asyl.net/rsdb/M15680
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Rücknahme, Antrag, Prozessbevollmächtigte, Mandatsniederlegung, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Krankheit, Hörschaden, Schwerhörigkeit, Kinder, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Situation bei Rückkehr, unerlaubter Auslandsaufenthalt
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Beklagte war zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bei der Klägerin festzustellen. [...]

Eine Antragsrücknahme liegt nicht vor. Der damalige und jetzt wiederum als Prozessbevollmächtigte auftretende Rechtsanwalt hat die Rücknahme nicht erklärt. Er hat gegenüber dem Bundesamt in seinem Schreiben vom 21.11.2007 eindeutig erklärt, er lege das Mandat nieder. Eigene verfahrensbeendende Erklärungen oder ihm zuzurechnende Erklärungen dieser Art konnte er deshalb nicht mehr abgeben und hat dies auch nicht getan. [...]

Das Gericht legt seiner Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin die ärztlichen Stellungnahmen der Medizinischen Hochschule Hannover zu Grunde, wie sie in den Akten unter dem 11.03.2004, dem 03.04.2007, dem 19.12.2008 und dem 03.03.2009 durch den Direktor der Klinik für Phoniatrie und Pädaudiologie Prof. Dr. Dr. ... dokumentiert sind. Danach ist die Klägerin auf dem linken Ohr völlig taub. In einiger Zeit droht zwar auf dem rechten Ohr kein völliger Hörverlust. Aktuell (unter dem 03.03.2009) bescheinigen die Ärzte jedoch rechtsseits eine kochleäre Läsion, die in den früheren Arztbriefen noch nicht dokumentiert ist. Ärztlicherseits wird unter dem 03.03.2009 jetzt nicht mehr ausgeschlossen, dass auch rechtsseitig das Hörvermögen abnimmt. Angesichts der höchstgradigen Höreinschränkung auf dem linken Ohr ist dies als gravierend anzusehen. Dieser Befund macht eine sehr differenzierte Versorgung mit einer Hörhilfe für die Klägerin nötig, die erst in jüngster Zeit mit Hilfe der Medizinischen Hochschule Hannover geglückt zu sein scheint. [...]

Dass in Syrien eine solche optimale Versorgung, wie sie durch die Medizinische Hochschule Hannover erfolgt, nicht möglich erscheint, ist für das Gericht nicht entscheidungserheblich. Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Zielland der Abschiebung einschließlich der Kostenbeteiligung der Betroffenen können nicht mit den Maßstäben gemessen werden, die für die Gesundheitsversorgung in der Bundesrepublik Deutschland gilt. Fraglich ist jedoch bereits schon, ob die Klägerin in Syrien überhaupt das Mindestmaß einer Versorgung durch einen HNO-Arzt und einen Hörgeräteakustiker erreichen kann. Diese Zweifel gründen sich in der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus an das VG Oldenburg vom 29.10.2008, wonach eine ansonsten - für syrische Staatsangehörige - kostenlose Heilbehandlung in staatlichen Krankenhäusern dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Betreffende aus einem unerlaubten Auslandsaufenthalt zurückkehrt.

Entscheidend ist hier, dass angesichts der durch den Sachverständigen angegebenen notwendigen Kontrolldichte in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten und der Gefahr, dass das Hörvermögen auf dem rechten Ohr auf Grund der kochleären Läsion weiter abzunehmen droht, die notwendige Behandlung der Klägerin in Syrien nicht gewährleistet erscheint. Dazu zählt angesichts des Krankheitsbildes der Klägerin und ihres jugendlichen Alters mehr als die reine medizinische und hörgerätetechnische Versorgung. Dies wurde auch in Deutschland sowohl von den Ärzten sowie von den Schulbehörden so gesehen, und die Klägerin ist deshalb von der Sonderschule für Sprachbehinderte in das Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte umgeschult worden. Vergleichbare Einrichtungen gibt es in Syrien nicht (Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 27.04.2009 an Rechtsanwalt Walliczek). Der Klägerin droht deshalb zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, sollte sie nach Syrien zurückkehren müssen. [...]